Carnet ATA als Versandpapier
Das Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Verwendung von Waren im internationalen Handel, es kann jedoch darüber hinaus auch als Versandpapier im externen und im internen Versandverfahren verwendet werden.
Wenn eine Ware zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten mit einem Carnet ATA befördert wird, so gilt das Zollgebiet der Union in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung des Carnets für diese Beförderung als ein einziges Gebiet.
Bei der Verwendung des Carnet ATA als Versandpapier gilt als "Versand" die Beförderung der Waren von einer Zollstelle im Zollgebiet der Union zu einer anderen Zollstelle in diesem Gebiet. Die gemeinsame Beförderung von Unions- und Nicht-Unionswaren mit ein und demselben Carnet kommt nicht in Betracht.
Im externen Versandverfahren sind die Nicht-Unionswaren mit Carnet unter Verwendung der blauen Versandblätter als Zollanmeldung zu befördern, sofern diese Beförderung:
- durch das Zollgebiet der Union,
- von der Eingangszollstelle bis zur Zollstelle der Überführung in die vorübergehende Verwendung oder
- von der Zollstelle der Beendigung der vorübergehenden Verwendung bis zur Ausgangszollstelle
erfolgen soll.
Erfolgt die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Carnet ATA-Verfahren an den Orten vorgenommen, an denen die Ware das Zollgebiet der Union vorübergehend verlässt bzw. wieder in dieses Gebiet verbracht wird.