Beendigung und Erledigung
Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungszollstelle während der Öffnungszeiten zu gestellen. Das Transports Internationaux Routiers-Verfahren (TIR-Verfahren) wird dort in der elektronischen Anwendung beendet.
Die Bestimmungs- und die Ausgangszollstellen (Durchgangszollstellen) tragen die Hauptverantwortung für die rasche Beendigung des TIR-Versands. Sie verfahren bei der Behandlung des Carnets TIR und der im Normalverfahren gleichzeitig elektronisch übermittelten "Vorab-Ankunftsanzeige" oder der angeforderten NCTS-Daten der TIR-Versandanmeldung wie eine Bestimmungszollstelle im Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren u.a. mit folgenden Besonderheiten:
- Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle füllt den Stammabschnitt 2 aus, behält den Trennabschnitt Nr. 2 und das Versandbegleitdokument bzw. Versandbegleitdokument/Sicherheit und versendet die Nachricht "Ankunftsanzeige", um der Abgangs- oder Eingangszollstelle den Eingang der Waren an dem Tag, an dem sie gestellt wurden, mitzuteilen.
- Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle übermittelt der Eingangs- oder Abgangszollstelle die Nachricht "Kontrollergebnisse" spätestens am dritten auf den Tag der Gestellung folgenden Tag, es sei denn, es liegen Umstände vor, die eine spätere Übermittlung rechtfertigen.
Zuwiderhandlungen
Wer gegen die Vorschriften des TIR-Übereinkommens verstößt, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde. Zusätzlich droht der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Teilnahme am TIR-Verfahren.
Zur Feststellung, ob eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Nichterledigung eines Versandverfahrens begangen worden ist, wird durch die Abgangszollstelle ein Suchverfahren eingeleitet.