Förmlichkeiten während des Warenverkehrs
Die Warensendung ist bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen und dabei ist das Versandbegleitdokument bzw. Versandbegleitdokument-Sicherheit vorzulegen. Bei Umladungen oder sonstigen Ereignissen (z.B. bei Verschlussverletzungen) ist die nächstgelegene Zollstelle zu informieren.
Zuladungen bei mehreren Abgangszollstellen
Werden während des Transports bei einer Unterwegszollstelle Waren dazugeladen, so fungiert diese Zollstelle im Hinblick auf die Verwendung des Carnets TIR und den Angaben darauf sowohl als Bestimmungs- bzw. Ausgangszollstelle als auch als Abgangs- bzw. Eingangszollstelle.
Nach dem Laden der zusätzlichen Waren gibt der Carnets TIR-Inhaber eine neue Anmeldung in das EDV-gestützte System ein.
Vorübergehende Aussetzung des TIR-Transports
Ein TIR-Transport muss ausgesetzt werden, wenn der Transport ein Gebiet eines Staates berührt, der nicht Vertragspartei des TIR-Übereinkommens ist.
Selbst eine nur vorübergehende Aussetzung eines TIR-Transports bedeutet, dass für den von der Aussetzung betroffenen Teil keine TIR-Sicherheit geleistet wird.
Ereignisse während des Warenverkehrs
Werden Zollverschlüsse unterwegs verletzt oder werden Waren bei einem Unfall während des Transports vernichtet oder beschädigt, so nimmt der Beförderer unverzüglich Kontakt zur nächstgelegenen Zollstelle des Staates auf, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet.
Die Zollstelle setzt unverzüglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf. Eine Umladung auf ein anderes Fahrzeug infolge eines Unfalls darf nur im Beisein eines Vertreters der Zollstelle erfolgen. Dieser Vertreter erstellt das Protokoll.
Besteht unmittelbare Gefahr, sodass die gesamte Ladung oder Teile davon sofort abgeladen werden müssen, kann der Beförderer von sich aus Maßnahmen treffen, ohne die Reaktion der Zollstelle abzuwarten. Er muss den Zollbehörden den Nachweis dafür erbringen, dass er im Interesse des Fahrzeugs, des Containers oder der Ladung zu diesen Maßnahmen gezwungen war.