Überführung und Überlassung
Papiermäßige Behandlung
Ein Carnet Transports Internationaux Routiers-Heft (Carnet TIR-Heft) besteht aus zwei Umschlagblättern, einem gelben Blatt (nicht für Zollzwecke), der benötigten Anzahl von (Trenn-) Abschnitten Nrn. 1 und 2 (jeweils weiß und grün) mit blattweiser, fortlaufender Nummerierung und einem Protokoll (gelb) für Umladungen und andere Ereignisse während des Warenverkehrs. Auf der Innenseite des Deckblatts und der letzten Umschlagseite befindet sich eine Anleitung für die Verwendung des Carnets TIR. Es wird in französischer Sprache gedruckt; zum Teil sind die Texte auch in englischer Sprache wiedergegeben.
Das Carnet TIR muss für jede beteiligte Vertragspartei (Abgangsland, Bestimmungsland, jedes Durchgangsland) und für jede weitere Abgangs- oder Bestimmungszollstelle zwei Trennabschnitte enthalten. Bei der Entnahme eines Trennabschnittes verbleibt der untere Teil als Stammblatt im Carnet TIR. Diese Stammblätter dürfen zu keiner Zeit - genau wie das gelbe Blatt - aus dem TIR-Heft entfernt werden.
Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem Fahrzeug verladen sind, ist nur ein Carnet TIR erforderlich, die Ausstellung mehrerer Carnets ist jedoch zulässig.
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen (insgesamt jedoch nicht mehr als acht) durchgeführt werden. Bevor es einer Bestimmungszollstelle vorgelegt wird, muss es von allen Abgangszollstellen angenommen worden sein.
Ein TIR-Verfahren ist innerhalb der auf dem Carnet TIR vom ausgebenden Verband eingetragenen Gültigkeitsfrist zu eröffnen. Die Beendigung eines TIR-Verfahrens kann auch nach Ablauf der Gültigkeit erfolgen.
Jeder Abgangs-, Bestimmungs- und Durchgangszollstelle ist das Fahrzeug bzw. der Behälter mit dazugehörigem Carnet TIR vorzuführen.
Das Carnet TIR darf nur für eine Fahrt verwendet werden. Eine Verwendung desselben Carnets für einen neuen Warentransport, z.B. vom Bestimmungsland zurück in das Abgangsland, ist unzulässig.
Nach Beendigung des Transports ist das Carnet TIR umgehend der Ausgabestelle zurückzugeben.
Elektronische Behandlung
Seit dem 1. Januar 2009 ist für den Teil der Beförderungsstrecke im Zollgebiet der Union die elektronische Übermittlung der Daten des TIR-Verfahrens an die jeweilige Zollstelle durch den Carnet TIR-Inhaber und der elektronische Datenaustausch zwischen den Zollstellen vorgeschrieben (Ausnahme: Das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden funktioniert nicht).
Werden Waren im Rahmen eines TIR-Versands aus einem Drittland in die Union befördert und verläuft ein Teil des Versandes vor dem Wiedereintritt in die Union durch einen Drittstaat, so ist der Carnet TIR-Inhaber (oder sein Zollvertreter) dafür verantwortlich, die für den Beginn eines TIR-Versands erforderlichen Carnet TIR-Angaben bei jeder Eingangszollstelle der Union einzureichen.
Im Versandverfahren mit Carnet TIR können Unionswaren und Nicht-Unionswaren befördert werden. Dies gilt nicht bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der EU.
Im TIR-Verfahren beförderte Waren gelten jedoch grundsätzlich als Nicht-Unionswaren, wenn ihr zollrechtlicher Status von Unionswaren nicht anhand geeigneter Unterlagen (z.B. T2L) nachgewiesen wird.
Neben dem normalen Carnet TIR gibt es außerdem das besondere Carnet TIR "Tabak/Alkohol", das Abgaben bis zu einer Höhe von 175.000 Euro abdeckt. Beförderungen mit diesem Carnet TIR sind allerdings in Folge erheblicher Betrügereien bis auf weiteres ausgesetzt.
Zollstellen
Im TIR-Verfahren ist
- "Durchgangszollstelle" die Zollstelle, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in das Zollgebiet der Union eingeführt oder aus diesem ausgeführt wird,
- "Eingangszollstelle" die Durchgangszollstelle beim Eingang,
- "Ausgangszollstelle" die Durchgangszollstelle beim Ausgang.
Tätigkeit der Eingangszollstelle
Die Eingangszollstelle verfährt bei der gleichzeitigen Behandlung des Carnets TIR und der elektronisch übermittelten New Computerised Transit System-Versanddaten (NCTS-Versanddaten) wie eine Abgangszollstelle im Unionsversandverfahren bzw. gemeinsamen Versandverfahren u.a. mit folgenden Besonderheiten:
- das Carnet TIR wird auf Gültigkeit sowie auf vollständige Ausfüllung durch den Carnet TIR-Inhaber und durch die Zollstellen der anderen Vertragsparteien geprüft,
- die Verschlussanerkenntnisse bzw. Zulassungstafeln werden auf Gültigkeit und die Fahrzeuge und Behälter auf ihre zollsichere Herrichtung in Übereinstimmung mit dem Verschlussanerkenntnis oder der Zulassungstafel geprüft bzw.,
- die Zollverschlüsse werden auf Vollständigkeit und Unversehrtheit geprüft und - soweit erforderlich - durch deutsche Zollverschlüsse ersetzt oder ergänzt.
Bei Überlassung der Waren in das TIR-Verfahren druckt die Abgangs- bzw. Eingangszollstelle ein Versandbegleitdokument/Versandbegleitdokument-Sicherheit aus, das an den Trennabschnitt Nr. 2 geheftet wird, und übermittelt der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle die Daten des Carnets TIR elektronisch unter Verwendung der Nachricht "Vorab-Ankunftsanzeige".
Eine Zollbeschau wird nur in Ausnahmefällen bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten vorgenommen.
Beförderungsroute und verbindliche Beförderungsroute
Generell gilt, dass in das Versandverfahren übergeführte Waren über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungszollstelle zu befördern sind.
Sollten die Zollbehörden oder der Inhaber des Verfahrens eine verbindliche Beförderungsroute für notwendig erachten, ist diese von der Abgangszollstelle festzulegen.
Kennzeichnen von Beförderungsmitteln
Straßenfahrzeuge, welche Waren im TIR-Verfahren befördern, müssen an der Vorder- und Rückseite gut sichtbar rechteckige blaue Tafeln mit der weißen Aufschrift "TIR" tragen. Die Tafeln müssen abgenommen oder abgedeckt werden, wenn keine Waren im TIR-Verfahren befördert werden.
Gewerbliche Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Maße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Fahrzeug oder Behälter befördert werden oder lebende Tiere, die während der Beförderung artgerecht versorgt werden müssen, dürfen ausnahmsweise im TIR-Verfahren ohne Zollverschluss befördert werden. Die Nämlichkeit der Ware muss dann auf andere Weise gesichert werden.
Das Carnet TIR ist in diesen Fällen mit dem Vermerk "Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" in englischer oder französischer Sprache zu versehen (sogenanntes "offenes" Carnet TIR).