Zoll

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Vereinfachungen

Diese Vereinfachung wird mittels "Antrag auf Bewilligung der Vereinfachung Status eines Zugelassenen Empfängers im TIR-Verfahren" (Formular 0363) beantragt.

Zuständig für die Bearbeitung eines Antrags ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die TIR-Verfahren beendet werden.

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung

Die Bewilligung wird gemäß Art. 187 VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)) nur Personen erteilt, die

  • im Zollgebiet der Union ansässig sind,
  • regelmäßig im TIR-Versand beförderte Waren empfangen oder dem bewilligenden Hauptzollamt bekannt sind als Wirtschaftsbeteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Pflichten zu erfüllen,
  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben,
  • ein erhöhtes Maß an Kontrolle ihrer Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen,und
  • in Bezug auf die genannte Bewilligung über praktische oder berufliche Befähigungen verfügen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.

Sollte der Antragsteller bereits Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Art. 38 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sein, so gelten die in Art. 187 Abs. 1 Buchstabe c) DA genannten Anforderungen als erfüllt.

Inhaber einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers müssen zusätzlich Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers sein, Art. 144 ff. der VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK).

Für die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten (Art. 149 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)). Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden.

Gültigkeit der Bewilligung

Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde.

Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demselben Mitgliedstaat beendet werden sollen.

Hinweis

Die Umsetzung der Vereinfachung "Zugelassener Versender im TIR-Verfahren" in der EU ist bei der EU-Kommission in Planung, Realisierung in der EU nach derzeitigem Stand nicht vor 2025.

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