Zoll

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Postversandverfahren

Das zollrechtliche Postversandverfahren wird angewendet bei allen Beförderungen von Postsendungen nach Weltpostvertrag innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, einschließlich Beförderungen anlässlich der Einfuhr, der Ausfuhr und der Weiterleitung an die Binnenzollstelle.

Postsendungen in diesem Sinne sind

  • Briefsendungen, d.h. Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind (Art. 1 Nr. 26 UZK-DA) oder
  • Waren in Postsendungen, d.h. andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und durch einen Postbetreiber oder unter seiner Verantwortung gemäß Weltpostvertrags befördert werden (Art. 1 Nr. 24 UZK-DA).

Das Postversandverfahren funktioniert formlos und darf derzeit in Deutschland nur von der Deutschen Post AG ("Deutsche Post DHL") unter bestimmten Bedingungen angewendet werden.

Grundlagen

Die Artikel 226 bis 228 UZK sowie die Artikel 272 und 288 bis 290 UZK-IA sind die Grundlagen für das zollrechtliche Postversandverfahren in der Union.

Durch die enge Verbindung zum Regelwerk des Weltpostvereins ist das zollrechtliche Postversandverfahren ein Versandverfahren eigener Art, wie die spezielle Nennung des externen Postversandverfahrens in Artikel 226 Abs. 3 Buchstabe f) UZK und des internen Postversandverfahrens in Art. 227 Abs. 2 Buchstabe f) UZK unterstreicht.

Überführung und Überlassung

Die Überführung in das Postversandverfahren und Überlassung der Waren erfolgt automatisch und formlos.
Nicht-Unionswaren müssen mit einem gelben Klebezettel gekennzeichnet sein.

Förmlichkeiten während des Warenverkehrs

Während des Postversandverfahrens sind keine Förmlichkeiten zu erfüllen.

Beendigung

Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Postdokumente der Bestimmungszollstelle während der Öffnungszeiten zu gestellen. Mit der Gestellung durch die Deutsche Post AG endet das formlose Postversandverfahren.

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