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Rheinmanifest

Grundlage

Das Rheinmanifest wurde geschaffen, um die grenzüberschreitende Warenbeförderung auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen zu erleichtern.

Das Verfahren hat seine Grundlage in der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und dem Protokoll, das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 22. November 1963 angenommen wurde.

Das Unionsrecht sieht die Verwendung des Rheinmanifests als Versandanmeldung in den Art. 226 Abs. 3 Buchstabe d) und 227 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) vor.

Die Mannheimer Rheinschifffahrtsakte betrifft Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande und die Schweiz als Anrainerstaaten des Rhein, die für die Zwecke der Akte als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Bedeutung

Nach Informationen der Bundeszollverwaltung und der EU-Kommission wird das Rheinmanifest als Zollversandverfahren in Deutschland und anderen Rheinanliegerstaaten praktisch nicht mehr angewandt.
Stattdessen werden Waren auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen heutzutage im elektronischen Regelversandverfahren (NCTS) transportiert.

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