Alternativnachweis
Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens/gemeinsamen Versandverfahrens
Liegt kein amtlicher Nachweis für die Beendigung des Verfahrens vor, so wird der Inhaber des Verfahrens aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen einen Nachweis nach Art. 312 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)) oder Art. 51 Anlage I Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vorzulegen (z.B. ein Dokument, das als Alternativnachweis dient).
Die Rechtsvorschriften sehen die vier nachstehend genannten Arten von Unterlagen vor, die die zuständigen Behörden des Abgangslandes als Alternativnachweis dafür anerkennen können, dass das Versandverfahren beendet ist oder als beendet gelten kann. Andere Belege können nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens anerkannt werden.
- Eine Bescheinigung, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. der Bestimmungsvertragspartei versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem Zugelassenen Empfänger übergeben worden sind.
- Ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, welches bescheinigt, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben.
- Ein in einem Drittland ausgestelltes Zollpapier über die Überführung in ein Zollverfahren oder die Verwendung der Waren.
- Ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Papier, das bescheinigt, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Solche Alternativnachweise werden nur anerkannt, wenn sie von einer Zollbehörde bestätigt sind und den Anforderungen der zuständigen Behörden des Abgangslandes genügen; so muss anhand des Belegs überprüfbar sein, ob er sich auf die betreffenden Waren bezieht, echt ist und von den zuständigen Behörden beurkundet wurde.
Beweispflichtig ist in jedem Fall der Inhaber des Verfahrens.
Die zuständige Behörde des Abgangslandes berücksichtigt einen Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens nur, wenn der vorgesehene amtliche Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Wird bei einem Betriebskontinuitätsverfahren der vorgesehene amtliche Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht, so hat er Vorrang gegenüber dem Alternativnachweis.
Nur wenn der Alternativnachweis nach Art. 312 IA den Anforderungen der zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes "genügt", d.h. wenn diese damit tatsächlich überprüfen können, dass er sich auf die betreffenden Waren bezieht, echt ist und von den zuständigen Behörden bescheinigt wurde, erledigen sie das Versandverfahren.
In jedem Fall erfordert der Alternativnachweis einer nachträglichen Kontrolle unter Verwendung des Vordrucks TC21 "Nachprüfungsersuchen" falls die zuständige Behörde Zweifel an seiner Echtheit oder der Nämlichkeit der jeweiligen Waren hat. Der Alternativnachweis kann erst angenommen werden, nachdem die Behörde, an die das Nachprüfungsersuchen ergangen ist, die Echtheit und Richtigkeit der Angaben bestätigt hat.
Alternativnachweis für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren in einem Drittland
Liegt kein Nachweis für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle vor, so kann die zuständige Behörde das Verfahren als beendet betrachten, wenn gemäß Art. 312 Abs. 1 IA oder Anlage I Art. 51 Abs. 1 Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ein Zollpapier oder die beglaubigte Abschrift/Kopie eines Zollpapiers über die Überführung der betreffenden Waren in ein Zollverfahren in einem Drittland vorgelegt wird.
Als solche Alternativnachweise können in einem Drittland
- ausgestellte Zollpapiere, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden,
- ausgestellte und von den jeweiligen Zollbehörden abgestempelte Zollpapiere oder bestätigte Daten vorgelegt werden, die bescheinigen, dass die Waren sich in dem betreffenden Drittland im freien Verkehr befinden
anerkannt werden.
Anhand der Papiere müssen die zuständigen Behörden des Abgangslandes feststellen können, dass sich diese tatsächlich auf die betreffenden Waren beziehen und das Zollgebiet der Union/Vertragsparteien verlassen haben.
Nur wenn der Alternativnachweis den Anforderungen der zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes genügt, d.h. wenn diese damit tatsächlich überprüfen können, dass er sich auf die betreffenden Waren bezieht, echt ist und von den zuständigen Behörden beurkundet wurde, erledigen diese das Versandverfahren.