Zoll

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Normalverfahren

Die Beendigung des Versandverfahrens setzt voraus, dass die Waren zusammen mit den Unterlagen den Zollbehörden an der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem Zugelassenen Empfänger übergeben wurden. Erledigung des Versandverfahrens bedeutet, dass der Vorgang durch Vergleich der bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle vorliegenden Angaben ordnungsgemäß beendet wurde.
Diese Unterscheidung und die Begriffsbestimmungen gelten unabhängig von der Art des Versandverfahrens (vereinfachtes oder Normalverfahren) oder des eingesetzten Systems (Normalverfahren oder Betriebskontinuitätsverfahren).

Durch Eingabe der Hauptbezugsnummer (MRN) des Versandbegleitdokuments/Versandbegleitdokument-Sicherheit (VBD/VBD-S) ins System erhält man automatisch die entsprechenden Daten der Vorab-Ankunftsanzeige, die Grundlage aller weiteren Maßnahmen oder Kontrollen sind. Zugleich ergeht eine Ankunftsanzeige an die Abgangszollstelle.

Sobald die entsprechenden Kontrollen durchgeführt sind, teilt die Bestimmungszollstelle der Abgangszollstelle das Kontrollergebnis mit der Kontrollergebnisnachricht mit, das auch alle gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten enthält. Erst wenn beide Nachrichten bei der Abgangszollstelle vorliegen, kann das Versandverfahren dort erledigt und die Sicherheit freigegeben werden.
Im Falle einer Unregelmäßigkeit werden weitere Maßnahmen erforderlich.

Besondere Situationen bei der Bestimmungszollstelle

Ausstellung einer Eingangsbescheinigung

Die Bestimmungszollstelle stellt der Person, die ihr die Waren zusammen mit dem VBD/VBD-S gestellt, auf Antrag eine Eingangsbescheinigung (TC11) aus. Die Eingangsbescheinigung kann jedoch nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens dienen.
Die Eingangsbescheinigung hat zwei wichtige Funktionen. Erstens informiert sie den Inhaber des Verfahrens darüber, dass der Beförderer der Bestimmungszollstelle die Versandpapiere vorgelegt hat. Zweitens kommt der Eingangsbescheinigung eine zentrale Bedeutung im Rahmen von Suchverfahren zu, die eingeleitet werden, wenn die Abgangszollstelle nicht ordnungsgemäß von der Ankunft der Sendung unterrichtet wurde. Die Eingangsbescheinigung muss dem Muster TC11 in Anhang 72-03 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)) bzw. Anlage III Anhang A13 Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren entsprechen.
Die Eingangsbescheinigung wird von der beantragenden Person eigenhändig ausgefüllt und dem Zollbediensteten der Bestimmungszollstelle übergeben, der sie mit einem Sichtvermerk versieht.

Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Verschlüssen

Üblicherweise sind Waren während der Beförderung im Versandverfahren unter Verschluss. Die Zollbehörden prüfen an der Bestimmungszollstelle, ob die Verschlüsse noch unversehrt sind. Wenn die Verschlüsse manipuliert wurden, so vermerkt die Bestimmungszollstelle dies in ihrer Kontrollergebnisnachricht an die Abgangszollstelle.

Andere Unregelmäßigkeiten

Zur Benachrichtigung der Abgangszollstelle gibt die Bestimmungszollstelle in das System ein, welche Art der Unregelmäßigkeit sie festgestellt hat. Die Abgangszollstelle ergreift aufgrund dieser Feststellungen die geeigneten Maßnahmen.
Eine Unregelmäßigkeit kann z.B. darin bestehen, dass die Bestimmungszollstelle eine Differenz zwischen den im System angemeldeten Waren und den ihr tatsächlich gestellten Waren feststellt.

Änderung der Bestimmungszollstelle

Ein Versandverfahren kann bei einer anderen Zollstelle als der in der Versandanmeldung angegebenen Bestimmungszollstelle enden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungszollstelle.

Gestellung nach Fristablauf

Beispiele für Nachweise im Falle unvorhergesehener, nicht durch den Beförderer oder den Inhaber des Verfahrens zu vertretende Umstände, die zur Überschreitung der Frist für die Gestellung der Waren geführt haben:

  • Bescheinigung der Polizei (in Bezug auf einen Unfall, Diebstahl …),
  • Bescheinigung eines Gesundheitsdienstes (in Bezug auf medizinische Versorgung oder Betreuung …),
  • Bescheinigung eines Kraftfahrzeug-Pannendienstes (in Bezug auf eine Kraftfahrzeugreparatur),
  • jeglicher Nachweis für eine Verzögerung infolge eines Streiks oder anderer unvorhergesehener Umstände.

Eine Bescheinigung über die Gründe des Fristablaufes dient zur Prüfung, ob möglicherweise eine Zollschuld durch Fristüberschreitung entstanden ist.

Über die Gültigkeit des Nachweises entscheiden jedoch die Zollbehörden an der Bestimmungszollstelle.

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