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Systemausfall und Betriebskontinuitätsplan

Zeitweiliger Ausfall des elektronischen Versandsystems bei der Bestimmungszollstelle

Systemausfall bei der Bestimmungszollstelle

Wurden Waren bei der Abgangszollstelle im New Computerised Transit System (NCTS) in das Versandverfahren übergeführt, bei der Bestimmungszollstelle ist jedoch bei Ankunft der Waren das System ausgefallen, so beendet die Bestimmungszollstelle das Verfahren aufgrund des Versandbegleitdokuments (VBD) und trägt die notwendigen Daten in das System ein, wenn dieses wieder funktioniert, damit die Abgangszollstelle das Verfahren erledigen kann. Kann die Bestimmungszollstelle die Prüfungen auf Vollständigkeit und Nämlichkeit der Waren und den Zustand ggf. angelegter Verschlüsse nicht vornehmen, da z.B. der Beförderer kein VBD in Papierform oder in anderer von der Bestimmungszollstelle akzeptierter Form vorlegen kann oder aus den Unterlagen die Anzahl und Kennzeichen der Verschlüsse nicht hervorgehen, ist die erneute Funktion des Systems abzuwarten.
Teilnehmer werden über geplante technische Störungen vorab mit Angabe des Beginns der Nichtverfügbarkeit (Datum und Uhrzeit) und einer Ticket-Nummer unterrichtet.
Wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt, so übergibt die Bestimmungszollstelle dem Inhaber des Verfahrens oder dem Beförderer einen alternativen Nachweis der Beendigung des Verfahrens.

Systemausfall beim zugelassenen Empfänger

Bei Eintreten von Störungen im System des zugelassenen Empfängers, die den Nachrichtenverkehr mit der Bestimmungszollstelle beeinflussen sind diese von ihm mit Angabe der EORI-Nummer, des Beginns der Störung (Datum und Uhrzeit) und ggf. der Ursache vorab dem Service Desk mitzuteilen und durch diesen unter Vergabe einer Ticket-Nummer bestätigen zu lassen. Es ist sicherzustellen, dass die Nachrichtenübermittlung nicht nur aufgrund eingestellter Wartezeiten verzögert wurde.

Meldet ein zugelassener Empfänger systematisch Systemausfälle, so können die Zollbehörden jedoch die Bestätigung verweigern.

Kann die Ankunftsanzeige nicht übermittelt oder die Entladeerlaubnis nicht angefordert werden, kann der zugelassene Empfänger abweichend vom Normalverfahren - und sofern ihm dies bewilligt wurde - die Vollständigkeit und Nämlichkeit der eingetroffenen Waren sowie den Zustand ggf. angelegter Verschlüsse auf der Grundlage des VBD prüfen. Kann der zugelassene Empfänger die Prüfungen nicht vornehmen, da z. B. der Beförderer kein VBD in Papierform oder in anderer vom zugelassenen Empfänger akzeptierter Form vorlegen kann oder aus den Unterlagen die Anzahl und Kennzeichen der Verschlüsse nicht hervorgehen, ist die erneute Funktion des Systems abzuwarten.

Wird die technische Störung während der Öffnungszeiten der Bestimmungszollstelle festgestellt, entscheidet diese über die Kontrolle der Waren.

Der zugelassene Empfänger übermittelt den Entladekommentar auf Grundlage der Entladeerlaubnis unmittelbar nach Wiederaufnahme des Betriebs, wenn die technische Störung nach Übermittlung der Ankunftsanzeige eingetreten ist.

Sofern die technische Störung vor Übermittlung der Ankunftsanzeige aufgetreten ist, hat der zugelassene Empfänger das mit seinen Beendigungsvermerken versehene VBD unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf die Übernahme der Waren folgenden Arbeitstag, der Bestimmungszollstelle vorzulegen. In diesem Fall wird die Ankunftsanzeige durch die Bestimmungszollstelle zusammen mit der Kontrollergebnisnachricht per Benutzereingabe an die Abgangszollstelle übermittelt.

Betriebskontinuitätsplan

Wurden Waren bei der Abgangszollstelle oder dem zugelassenen Versender aufgrund einer technischen Störung im papiergestützten Betriebskontinuitätsplan (BKP) in das Versandverfahren übergeführt, so beendet die Bestimmungszollstelle das Verfahren aufgrund des Betriebskontinuitätsplan-Versandbegleitdokuments (BKP-VBD).

Wurden Waren bei der Abgangszollstelle oder dem zugelassenen Versender aufgrund einer technischen Störung im papiergestützten BKP in das Versandverfahren übergeführt und werden sie beim zugelassenen Empfänger zur Beendigung gestellt, kann dieser die Vollständigkeit und Nämlichkeit der eingetroffenen Waren sowie den Zustand ggf. angelegter Verschlüsse auf der Grundlage des BKP-VBD prüfen. Sind die Prüfungen nicht möglich, stimmt der zugelassene Empfänger mit der Bestimmungszollstelle das weitere Vorgehen ab.

Erfolgt die Gestellung während der Öffnungszeiten der Bestimmungszollstelle, entscheidet diese über die Kontrolle der Waren. Für Wareneingänge außerhalb der Öffnungszeiten trifft die Bestimmungszollstelle Regelungen mit dem zugelassenen Empfänger.

Der zugelassene Empfänger hat das mit seinen Beendigungsvermerken versehene BKP-VBD spätestens an dem auf die Übernahme der Waren folgenden Arbeitstag der Bestimmungszollstelle vorzulegen.

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