Zoll

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Vereinfachungen beim "Zugelassenen Empfänger"

Grundsätzlich sind in das Versandverfahren übergeführte Waren unter Vorlage der entsprechenden Versandbegleitdokumente/Versandbegleitdokumente-Sicherheit (VBD/VBD-S) bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Wirtschaftsbeteiligte, denen der Status eines Zugelassenen Empfängers (ZE) bewilligt wurde, können jedoch im Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren beförderte Waren auf ihrem Betriebsgelände oder an einem anderen zugelassenen Ort empfangen, ohne sie der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Verlauf des Verfahrens

Ankunftsanzeige

Nach Ankunft von im Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren beförderter Waren hat der ZE die zuständige Bestimmungszollstelle darüber unverzüglich mit der Ankunftsanzeige in Kenntnis zu setzen. In der Ankunftsanzeige ist kenntlich zu machen, wenn auf dem Versandbegleitdokument/Versandbegleitdokument-Sicherheit Ereignisse während des Warenverkehrs gemäß Art. 305 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)) vermerkt sind, die später noch erfasst werden müssen.
Die Ankunftsanzeige kann jedoch nicht als Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens verwendet werden.

Die Ankunftsanzeige ist vor dem Entladen, d.h.

  • bei Raumverschluss vor dem tatsächlichen Entladen des Beförderungsmittels oder Behälters,
  • bei Packstückverschluss auch nach dem Entladen des Beförderungsmittels oder Behälters, spätestens jedoch vor dem Entfernen der Packstückverschlüsse bzw.
  • bei Nämlichkeitssicherung durch Beschreiben auch nach dem Entladen des Beförderungsmittels oder Behälters

jedoch unbedingt vor dem Öffnen der Verpackung oder bei unverpackten Waren vor dem Verfügen über die Waren der Bestimmungszollstelle zu übermitteln.

Bei offensichtlichen Verschlussverletzungen und/oder sonstigen bereits bei der Ankunft festgestellten Unregelmäßigkeiten (z.B. Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren) lehnt der ZE zunächst die Übernahme der Waren ab und unterrichtet die Bestimmungszollstelle, die über das weitere Vorgehen entscheidet.

Entladeerlaubnis

Auf die Ankunftsanzeige werden dem ZE durch die Bestimmungszollstelle automatisiert als Entladeerlaubnis die Daten der Versandanmeldung aus der Vorab-Ankunftsanzeige übermittelt. Wenn durch die Bestimmungszollstelle beabsichtigt wird, Kontrollmaßnahmen anzuordnen und durchzuführen, wird dieser Automatismus für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen.
Auf Grundlage der Entladeerlaubnis prüft der ZE die ihm übergebenen Waren unter Beachtung der von der Abgangszollstelle getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung.

Entladekommentar/Vorlage des Versandbegleitdokuments/Versandbegleitdokuments-Sicherheit

Mit dem Entladekommentar unterrichtet der ZE die Bestimmungszollstelle über das Ergebnis der Prüfung der Waren und den Zustand der Verschlüsse.
Der Entladekommentar ist der Bestimmungszollstelle unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Tage nach Erhalt der Entladeerlaubnis zu übermitteln.
Mit der Übermittlung des Entladekommentars ist die Teilnehmereingabe ZE abgeschlossen.
Bei der Bestimmungszollstelle nicht vorzulegende VBD/VBD-S sind für die Durchführung von Zollkontrollen oder Ermittlungen im Suchverfahren für die Dauer von mindestens 10 Wochen nach Übernahme der Waren zur Verfügung halten.

Kontrollergebnisnachricht

Nach Eingang des Entladekommentars wird von der Bestimmungszollstelle die Kontrollergebnisnachricht für die Abgangszollstelle automatisiert erstellt und übermittelt.
Eine manuelle Übermittlung erfolgt, wenn

  • die Waren nicht innerhalb der von der Abgangszollstelle festgelegten Frist gestellt bzw. dem ZE übergeben wurden,
  • der Entladekommentar durch den ZE festgestellte Unstimmigkeiten und/oder Ereignisse während des Warenverkehrs enthält,
  • eine Zollkontrolle vor Übermittlung der Entladeerlaubnis angeordnet wurde oder
  • vor Übermittlung des Entladekommentars Unregelmäßigkeiten in der Anwendung dokumentiert wurden.

Die Erledigung des Versandverfahrens erfolgt bei der Abgangszollstelle auf Grundlage des übermittelten Kontrollergebnisses.

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