Förmlichkeiten während des Warenverkehrs
Man unterscheidet zwischen
- Förmlichkeiten bei Ereignissen während des Warenverkehrs und
- Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Förmlichkeiten bei Ereignissen während des Warenverkehrs
Bei Ereignissen während des Warenverkehrs muss der Beförderer unverzüglich die nächstgelegene zuständige Zollstelle unterrichten. Als die am häufigsten aufgetretenen Ereignisse während des Warenverkehrs sind als Beispiele zu nennen:
- die verbindliche vorgeschriebene Beförderungsroute kann nicht eingehalten werden,
- die Zollverschlüsse werden versehentlich verletzt,
- die Waren werden auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen und
- das Beförderungsmittel wird wegen einer unmittelbar drohenden Gefahr teilweise oder vollständig entladen.
Der Beförderer hat bei Ereignissen während des Warenverkehrs unverzüglich in Feld 56 des Versandbegleitdokuments/Versandbegleitdokument-Sicherheit (VBD/VBD-S) einen entsprechenden Vermerk einzutragen und die Sendung grundsätzlich den zuständigen Behörden des Landes, in dem der Ereignis eintrat, vorzuführen. Die zuständigen Behörden entscheiden, ob das betreffende Versandverfahren fortgesetzt werden kann.
Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Bei der Durchgangszollstelle handelt es sich um eine Zollstelle, die sich an einer Eingangs- oder Ausgangszollstelle befindet. In der folgenden Übersicht sind die verschiedenen Möglichkeiten für das gemeinsame Versandverfahren und das Unionsversandverfahren aufgeführt.
Durchgangszollstelle | Gemeinsames Versandverfahren | Unionsversandverfahren |
---|
Eingangszollstelle | für das Gebiet einer Vertragspartei | für das Zollgebiet der Union, wenn die Waren im Verlauf eines Versandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes durchquert haben |
Ausgangszollstelle | für das Gebiet einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandvorgangs das Zollgebiet dieser Vertragspartei über die Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlässt. | für das Zollgebiet der Union, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandvorgangs dieses Gebiet über die Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das keine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, verlässt. |
Werden die Waren während des Warenverkehrs im Versandverfahren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und sollen sie nach dem Wiedereintritt in die Union einer EU-Bestimmungszollstelle gestellt werden oder werden die Grenzen der Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren überschritten, sind bei den jeweiligen Durchgangszollstellen besondere Förmlichkeiten zu erfüllen.
Bei jeder dieser Zollstellen müssen die Waren mit dem VBD/VBD-S gestellt werden. Die Durchgangszollstelle(n) kann (können) erforderlichenfalls eine Warenbeschau vornehmen.
Aus dem VBD/VBD-S kann die Durchgangszollstelle ggf. Unterwegs-Zollkontrollen oder andere Ereignisse während des Warenverkehrs entnehmen.
Stellt eine Durchgangszollstelle schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Versandverfahren fest, beendet sie das Verfahren und leitet die erforderlichen Ermittlungen ein.