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Sicherheitsleistung

Allgemeines

Für die Durchführung eines Unionsversandverfahrens oder eines gemeinsamen Versandverfahrens ist grundsätzlich Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit soll eine mögliche Abgabenschuld abdecken, die durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens entstehen kann.

Grundsätzlich gilt: Kein Versandverfahren ohne Sicherheitsleistung.

Der Inhaber des Verfahrens hat gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe c) UZK beziehungsweise gemäß Art. 10 Abs. 1 Anlage I Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eine Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit ist grundsätzlich in der gesamten Union gültig.
Im gemeinsamen Versandverfahren muss die Sicherheit für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig sein (Art. 10 Abs. 1 Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren).

Wie ist die Sicherheit zu leisten?

Die Sicherheit kann in verschiedener Form geleistet werden. Die einzelnen Möglichkeiten enthält die nachfolgende Übersicht:

Übersicht über die verschiedenen Formen der Sicherheitsleistung

Wann kann auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden?

Befreiung per Gesetz

Nach Art. 89 Abs. 8 UZK, Art. 13 Anlage I Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ist bei Warenbeförderungen auf dem Luftweg, teilweise auf dem Seeweg, auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, der Donau und den Donauwasserstraßen und durch fest installierte Transporteinrichtungen keine Sicherheit zu leisten.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach Art. 89 Abs. 7 UZK bei Unionsversandverfahren auf die Sicherheitsleistung verzichtet, wenn internationale Organisationen, öffentliche Verwaltungen oder sonstige öffentliche Einrichtungen als Inhaber des Verfahrens auftreten.

Befreiung durch Bewilligung

Zusätzliche Voraussetzungen für die Reduzierung des Sicherheitsbetrages/Befreiung von der Sicherheitsleistung.

Informationen zu Befreiung von der Sicherheitsleistung

Auf eine Sicherheitsleistung wird verzichtet, wenn die vor dem 1. Mai 2016 erteilte Bewilligung im vereinfachten Eisenbahnversandverfahren dies so vorsieht.

Weitergehende Regelungen zur Einzelsicherheit

Einzelsicherheit durch Barsicherheit (Art. 150 IA/Art. 19 Abs. 2 Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren)

Die Festlegung der Höhe und die Annahme der Barsicherheit erfolgt durch die Abgangszollstelle.
Nach der ordnungsgemäßen Erledigung des Versandverfahrens erfolgt regelmäßig die Erstattung durch die Abgangszollstelle an den Inhaber des Verfahrens.

Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Art. 151 Abs. 5 und Art. 152 IA, Art. 20 Abs. 1 Anlage I Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren; Muster in Anhang 32-01 IA, Anhang C1 Anlage III Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren)

Die Annahme der Verpflichtungserklärung eines Bürgen erfolgt durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung. Dies ist in Deutschland das für die Abgangszollstelle zuständige Hauptzollamt.
Nach Prüfung und Annahme durch das Hauptzollamt verbleibt die Verpflichtungserklärung des Bürgen bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung. Der Inhaber des Verfahrens teilt der Abgangszollstelle die Sicherheits-Referenznummer mit.

Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit (Formular 0345)

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Art. 160 IA, Art. 21 Anlage I Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren; Muster in Anhang 32-02 und 32-06 IA, Anhang C2 Anlage III Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren)

Für die Annahme von Verpflichtungserklärungen zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln ist in Deutschland die Generalzolldirektion - Direktion V - zuständig.
Ein Bürge, dem die Ausgabe von Sicherheitstiteln bewilligt worden ist, stellt Personen, die als Inhaber des Verfahrens auftreten wollen, Einzelsicherheitstitel im Wert von je 10.000 Euro aus. Der Einzelsicherheitstitel ist ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig. Der Bürge haftet maximal bis zu 10.000 Euro pro Titel.

Weitergehende Regelungen zur Gesamtsicherheit

Weitere Informationen zur Gesamtsicherheit

Berechnung der Höhe der zu leistenden Sicherheit

Die Höhe/der Betrag der zu leistenden Sicherheit muss die potenzielle Abgabenschuld im Sinne von § 1 Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz absichern. Die potentielle Abgabenschuld wird berechnet auf der Grundlage der höchsten - die Ware betreffenden - Abgabensätze im Abgangsland.
In Deutschland entspricht die Höhe der Sicherheitsleistung der Höhe der Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern), denen die Waren bei der Einfuhr unterliegen würden.

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