Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Suchverfahren für Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren

Einleitung des Such- und Erhebungsverfahrens

Ein Suchverfahren wird gemäß Art. 310 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)) dann eingeleitet, wenn bei den Zollbehörden des Abgangslands innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle keine "Ankunftsanzeige" oder innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der "Ankunftsanzeige" keine "Kontrollergebnisnachricht" eingegangen ist.
Ziel ist insbesondere, sich alle zur Erledigung des Versandverfahrens erforderlichen Informationen zu beschaffen oder, sofern dies nicht möglich ist, um

  • die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen
  • den Zollschuldner zu ermitteln
  • die für die Erhebung der Schuld zuständigen Zollbehörden festzustellen.

Die Einleitung eines Suchverfahrens erfolgt spätestens sieben Tage nach Ablauf der genannten Fristen.
In Deutschland sind für die Durchführung der Such- und Erhebungsverfahren insgesamt neun Hauptzollämter -Arbeitsbereich Suchverfahren- für die Abgangs- und Bestimmungszollstellen zuständig. Die Art und Reihenfolge der von den Arbeitsbereichen Suchverfahren zu treffenden Maßnahmen richten sich danach, ob sie als Abgangszollstelle (ausgehendes Suchverfahren (ASV)) oder als Bestimmungszollstelle (eingehendes Suchverfahren (ESV)) tätig werden.
Bei der Bestimmung der Zuständigkeit für das Suchverfahren gilt der Grundsatz, dass die zuständige Behörde des Abgangsstaates für die Einleitung und die Überwachung des Such- und Erhebungsverfahrens verantwortlich ist und dabei die Schlüsselrolle spielt.

Erledigung von Versandverfahren im Rahmen eines Suchverfahrens

Der Nachweis, dass das Versandverfahren innerhalb der in der Versandanmeldung genannten Frist für die Gestellung der Waren beendet wurde, kann nach Art. 312 IA von dem Inhaber des Verfahrens durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anzuerkennenden Bescheinigung, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem Zugelassenen Empfänger übergeben worden sind, erbracht werden.
Ebenfalls als beendet gilt ein Versandverfahren, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden, von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:

  • ein in einem Drittland ausgestelltes Zollpapier, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden
  • ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Dokument, das bescheinigt, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im freien Verkehr befinden
  • ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben.

Durchführung des Suchverfahrens

Ist bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats innerhalb von sechs Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren keine "Ankunftsanzeige" oder innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der "Ankunftsanzeige" keine "Kontrollergebnisnachricht" eingegangen, leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie entweder den Inhaber des Verfahrens um die erforderlichen Angaben für die Erledigung des Verfahrens ersuchen oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Informationen für die Ermittlungen vorliegen.
Die Bestimmungszollstelle und der Inhaber des Verfahrens müssen innerhalb von 28 Tagen auf das Ersuchen antworten.

Erhebung der Einfuhrabgaben

Spätestens sieben Monate nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle wird das Erhebungsverfahren durch das Land, in dem durch eine festgestellte Zuwiderhandlung die Abgabenschuld entstanden ist, eingeleitet. Konnte der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden, liegt die Zuständigkeit beim Land der Abgangszollstelle bzw. bei dem Land, in das die Waren z.B. ausweislich des Grenzübergangsscheins zuletzt verbracht wurden.

Auswirkung der Erledigung

Die stillschweigende oder förmliche Erledigung eines Versandverfahrens lässt die Rechte oder Pflichten der zuständigen Behörde unberührt, den Inhaber des Verfahrens und/oder Bürgen zu belangen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unter Beachtung der Verjährungsfristen für die Abgabenerhebung offenbar wird, dass das Verfahren tatsächlich nicht beendet war und demzufolge nicht hätte erledigt werden dürfen, oder wenn zu einem späteren Zeitpunkt Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Versandverfahren festgestellt wurden.

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