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Betriebskontinuitätsplan

Eine papiergestützte Versandanmeldung ist nur noch unter besonderen Umständen möglich (Art. 291 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA) oder Art. 26 Abs. 1 Buchstabe b) Anlage I Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren):

  • ATLAS Versand,
  • die Anwendung des Inhabers des Verfahrens oder
  • die elektronische Verbindung zwischen ATLAS Versand und der Anwendung des Inhabers des Verfahrens

funktionieren nicht (Betriebskontinuitätsplan, ehemals Betriebskontinuitätsverfahren), wobei die Bedingungen und Modalitäten des Anhang 72-04 IA zu beachten sind.

Wichtige Regeln für die Anwendung des Betriebskontinuitätsplan:

  • Versandvorgänge im Rahmen des New Computerised Transit System (NCTS) und im Rahmen des Betriebskontinuitätsplans sind unterschiedliche und voneinander zu trennende Vorgänge.
    Das bedeutet, dass sämtliche Versandvorgänge, deren Waren im NCTS in ein Versandverfahren übergeführt wurden, auch im NCTS beendet werden müssen. Versandvorgänge, die im Betriebskontinuitätsplan eröffnet wurden, müssen auch papiergestützt beendet werden.
  • Wird beschlossen, den Betriebskontinuitätsplan anzuwenden, so muss sichergestellt werden, dass eine Versandanmeldung, die im NCTS abgegeben, wegen eines Systemausfalls aber nicht weiter verarbeitet wurde, für ungültig erklärt wird.

Versandanmeldung im Betriebskontinuitätsplan

Als Versandanmeldung ist das Betriebskontinuitätsplan-Versandbegleitdokument (BKP-VBD; unter "Formulare zum Thema" zu finden) zu verwenden.

Übergangsweise kann bis zur Änderung des Anhang 72-04 IA auch eines der nachstehend genannten Papiere verwendet werden:

  • das Einheitspapier oder
  • ein vom System des Wirtschaftsbeteiligten auf normalem Papier gedrucktes Einheitspapier im Sinne von Anhang 72-04 Teil I Kapitel I Nr. 2.1. IA oder Anlage 3 Anhang A7 Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Stempel für den Betriebskontinuitätsplan

Bei einem Ausfall muss die Papieranmeldung von allen am Versand beteiligten Zollstellen erkannt werden können, um Probleme bei den Durchgangszollstellen, Ausgangszollstellen im Versandverfahren, Unterwegszollstellen und bei der Bestimmungszollstelle zu vermeiden. Zu diesem Zweck werden die Ausfertigungen der Versandanmeldung mit einem Stempelaufdruck (Abmessung 26 mal 59 Millimeter) in roter Farbe im Feld MRN des BKP-VBD (oder im Feld A des Einheitspapiers) als Betriebskontinuitätsplan gekennzeichnet.
Den Stempelaufdruck bringt im Normalverfahren die Abgangszollstelle und im vereinfachten Verfahren der zugelassene Versender an.

Ausfall des Systems der Zollbehörde

Die Zollstelle teilt mit Angabe der EORI-Nummer, der Dienststellennummer, des Beginns der Störung (Datum und Uhrzeit) und gegebenenfalls der Ursache dem Service Desk die technische Störung mit und lässt sich die Störung durch diesen unter Vergabe einer Ticket-Nummer bestätigen. Teilnehmer werden über geplante technische Störungen vorab mit Angabe des Beginns der Nichtverfügbarkeit (Datum und Uhrzeit) und einer Ticket-Nummer unterrichtet.

Ausfall des Systems eines Wirtschaftsbeteiligten

Für die Inanspruchnahme des Betriebskontinuitätsplans sind vom Inhaber des Verfahrens im Normalverfahren technische Störungen mit Angabe der EORI-Nummer, des Beginns der Störung (Datum und Uhrzeit) und ggf. der Ursache vorab dem Service Desk mitzuteilen und durch diesen unter Vergabe einer Ticket-Nummer bestätigen zu lassen. Im vereinfachten Verfahren teilt der zugelassene Versender dies per E-Mail, Fax oder auf anderem Wege der Abgangszollstelle mit. Es ist sicherzustellen, dass die Nachrichtenübermittlung nicht nur aufgrund eingestellter Wartezeiten verzögert wurde.

Meldet ein Inhaber des Verfahrens systematisch Systemausfälle, so können die Zollbehörden jedoch die Bestätigung verweigern.

Verfahren bei der Abgangszollstelle

Der Inhaber des Verfahrens füllt eine Versandanmeldung in Papierform aus und legt sie bei der Gestellung der Waren der Abgangszollstelle vor.
Der Vorgang muss auf der Grundlage der Papieranmeldung beendet und erledigt werden.

Verfahren beim zugelassenen Versender

Die Zollbehörden können den Betriebskontinuitätsplan durch Erteilung einer Bezugsnummer oder auf anderem Wege bestätigen.
In diesem vereinfachten Verfahren füllt der Inhaber des Verfahrens die Versandanmeldung auf Papier in zwei Ausfertigungen aus und legt eine Ausfertigung der zuständigen Zollstelle vor.
Sobald das System wieder betriebsfähig ist, teilt der Inhaber des Verfahrens dies den Zollbehörden mit.

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