Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Betriebskontinuitätsverfahren

Eine papiergestützte Versandanmeldung ist nur noch unter besonderen Umständen möglich (Art. 291 IA oder Art. 26 Abs. 1 Buchstabe b) Anlage I Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren):

  • Das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden oder die Anwendung des Inhabers des Verfahrens funktioniert nicht (Betriebskontinuitätsverfahren), wobei die Bedingungen und Modalitäten des Anhang 72-04 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)) zu beachten sind.
  • Die elektronische Verbindung zwischen dem System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden und der Anwendung des Inhabers des Verfahrens funktioniert nicht.

Wichtige Regeln für die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens:

  • Versandvorgänge im Rahmen des New Computerised Transit System (NCTS) und im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens sind als völlig unterschiedliche Vorgänge zu verstehen.
    Das bedeutet, dass sämtliche Beförderungen, die im NCTS eingeleitet und erfolgreich in das Versandverfahren übergeführt wurden, auch im NCTS beendet werden müssen. Beförderungen, die im Betriebskontinuitätsverfahren eingeleitet wurden, müssen auch nach den Bestimmungen für die Verwendung eines Einheitspapiers beendet werden.
  • Wird beschlossen, das Betriebskontinuitätsverfahren anzuwenden, so muss sichergestellt werden, dass eine Anmeldung, die in das NCTS eingegeben, wegen eines Systemausfalls aber nicht weiter verarbeitet wurde, für ungültig erklärt wird.

Versandanmeldung im Betriebskontinuitätsverfahren

Als Versandanmeldung kann eines der nachstehend genannten Papiere verwendet werden:

  • das Einheitspapier oder
  • ein vom System des Wirtschaftsbeteiligten auf normalem Papier gedrucktes Einheitspapier im Sinne von Anhang 72-04 Teil I Kapitel I Nr. 2.1. IA oder Anlage 3 Anhang A7 Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren oder
  • das Versandbegleitdokument/Versandbegleitdokument-Sicherheit (VBD/VBD-S) ohne MRN und Strichcode.

Ausfallstempel

Bei einem Ausfall muss die Papieranmeldung von allen am Versand beteiligten Zollstellen erkannt werden können, um Probleme bei den Durchgangszollstellen und bei der Bestimmungszollstelle zu vermeiden. Zu diesem Zweck werden die Ausfertigungen der Versandanmeldung mit einem Stempelaufdruck (Abmessung 26 mal 59 Millimeter) in roter Farbe im Feld A des Einheitspapiers oder an Stelle der Versandbezugsnummer und des Strichcodes auf dem VBD/VBD-S als Betriebskontinuitätsverfahren gekennzeichnet.
Den Stempelaufdruck bringt im Normalverfahren die Abgangszollstelle und im vereinfachten Verfahren der Zugelassene Versender an.

Ausfall des Systems der Zollbehörde

Die Zollstelle teilt mit Angabe der EORI-Nummer, der Dienststellennummer, des Beginns der Störung (Datum und Uhrzeit) und gegebenenfalls der Ursache dem Service Desk die technische Störung mit und lässt sich die Störung durch diesen unter Vergabe einer Ticket-Nummer bestätigen. Teilnehmer werden über geplante technische Störungen vorab mit Angabe des Beginns der Nichtverfügbarkeit (Datum und Uhrzeit) und einer Ticket-Nummer unterrichtet.

Ausfall des Systems eines Wirtschaftsbeteiligten

Jede Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens muss zuvor den Zollbehörden mitgeteilt und bestätigt werden. Für die Bestätigung muss ein Inhaber des Verfahrens im Normalverfahren und im vereinfachten Verfahren den Zoll per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege über die Gründe für das Betriebskontinuitätsverfahren und den Zeitpunkt informieren.
Meldet ein Inhaber des Verfahrens systematisch Systemausfälle, so können die Zollbehörden jedoch die Bestätigung verweigern.

Verfahren bei der Abgangszollstelle

Der Inhaber des Verfahrens füllt eine Versandanmeldung in Papierform aus und legt sie bei der Gestellung der Waren der Abgangszollstelle vor.
Der Vorgang muss auf der Grundlage der Papieranmeldung beendet und erledigt werden.

Verfahren beim Zugelassenen Versender

Die Zollbehörden können das Betriebskontinuitätsverfahren durch Erteilung einer Bezugsnummer oder auf anderem Wege bestätigen.
In diesem vereinfachten Verfahren füllt der Inhaber des Verfahrens die Versandanmeldung auf Papier in drei Ausfertigungen aus und legt eine Ausfertigung der zuständigen Zollstelle vor.
Sobald das System wieder betriebsfähig ist, teilt der Inhaber des Verfahrens dies den Zollbehörden mit.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen