Nämlichkeitsmittel
Die Sicherung der Nämlichkeit der im Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren ist im Hinblick auf die zollamtliche Überwachung von zentraler Bedeutung. Generell wird die Nämlichkeit von Waren durch Verschlüsse gesichert. Umfasst eine Versandanmeldung mehr als eine Warenposition, wird eine Liste der Positionen erstellt und dem Versandbegleitdokument/Versandbegleitdokument-Sicherheit (VBD/VBS-S) beigefügt, das in Feld 31 auf die Liste der Positionen verweist.
Die Abgangszollstelle kann jedoch von der Verschlusspflicht absehen, wenn die Warenbezeichnung in den Anmeldedaten so genau ist, dass sich die Nämlichkeit der Waren leicht feststellen lässt (z.B. bei Kraftfahrzeugen, die im Versandverfahren befördert werden, durch Angabe der Motor- und Fahrgestellnummer).
Die Warenbezeichnung zur Nämlichkeitssicherung ist im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die bei der Ausfuhr finanzielle Vergünstigungen (Erstattungen, Prämien usw.) gewährt werden, grundsätzlich unzureichend und die Waren müssen daher durch Verschlüsse gesichert werden.
Werden auf demselben Beförderungsmittel Waren, die nicht in das Versandverfahren übergeführt wurden und Waren im Versandverfahren zusammen befördert, erfolgt normalerweise kein Verschluss des Fahrzeugs. Die Nämlichkeit der Waren wird durch ein Verschließen der einzelnen Packstücke oder durch eine genaue Beschreibung der Waren gesichert. Die Waren sind dabei deutlich erkennbar zu trennen und zu kennzeichnen, um die in das Versandverfahren übergeführten Waren von den anderen unterscheiden zu können.
Kann die Nämlichkeit der Sendung weder durch Zollverschlüsse noch durch andere Nämlichkeitsmittel (Beschreibung) gesichert werden, so kann die Abgangszollstelle die Überführung der Waren in das Versandverfahren ablehnen.
Zollverschlüsse dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörden nicht verletzt werden. Wenn die Abgangszollstelle einen Zollverschluss an einem Fahrzeug anbringt, das Waren mit mehreren VBD/VBD-S zu verschiedenen Bestimmungszollstellen befördern soll, und wenn Waren bei verschiedenen Bestimmungszollstellen in unterschiedlichen Ländern entladen werden, so müssen die jeweiligen Bestimmungszollstellen, bei denen die Zollverschlüsse zum Entladen eines Teils der Waren geöffnet werden, neue Zollverschlüsse anbringen und dies in Feld F der VBD/VBD-S vermerken. Die jeweilige Bestimmungszollstelle weist unter den Rubriken "Informationen zu neuen Verschlüssen" und "Neue Verschlussnummern" ihrer Kontrollergebnisnachricht an die Abgangszollstelle auf diese neuen, im VBD/VBD-S vermerkten Verschlüsse hin.
Verschlussarten
Es wird zwischen zwei Verschlussarten unterschieden:
- Raumverschluss und
- Packstückverschluss.
Beim Raumverschluss muss das Beförderungsmittel verschlusssicher bzw. als verschlusssicher anerkannt sein. Beförderungsmittel können unter den Voraussetzungen des Art. 300 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)) als verschlusssicher anerkannt werden.
Verwendung von besonderen Verschlüssen
Ein Zugelassener Versender hat für die Verwendung von besonderen Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung eine gesonderte Bewilligung zu beantragen.