Zoll

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Normalverfahren

Annahme, Registrierung und Überprüfung der Versandanmeldung

Die Abgangszollstelle ist die Zollstelle, der die Versandanmeldung vorgelegt und die Waren zur Überführung in das Versandverfahren an einem von ihr bestimmten Ort gestellt werden. Das über New Computerised Transit System (NCTS) abgewickelte Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren beginnt mit der Eingabe der Daten ins EDV-System, entweder durch die Abgangszollstelle (Benutzereingabe) oder durch den Inhaber des Verfahrens (Teilnehmereingabe). Die elektronische Übermittlung der Versandanmeldung kann sowohl im Normalverfahren (mit Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle) als auch im vereinfachten Verfahren "Zugelassener Versender" (mit Gestellung der Waren an einem anderen zugelassenen Ort) erfolgen.
Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern sie alle erforderlichen Angaben enthält, alle angeforderten Unterlagen angegeben worden sind und die Waren, auf die sie sich bezieht, dem Zoll gestellt wurden.
Eine angenommene Versandanmeldung erhält eine Versandbezugsnummer (MRN). Anhand der (einmaligen) MRN kann jeder Versandvorgang identifiziert werden.

Prüfung der Versandanmeldung und Warenbeschau

Nachdem die Anmeldung angenommen wurde, können die Zollbehörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder stichprobenweise folgende Kontrollen durchführen:

  • Zollbeschau der Waren und erforderlichenfalls Entnahme von Mustern oder Proben zu Analysezwecken,
  • eingehende Prüfung der Waren.

Die Zollbeschau erfolgt an den hierfür vorgesehenen Orten und zu den für diesen Zweck vorgesehenen Zeiten. Die Zollbehörden können jedoch auf Antrag und Kosten des Inhabers des Verfahrens die Beschau der Waren an anderen Orten oder zu anderen Zeiten vornehmen.

Beförderungsroute und verbindliche Beförderungsroute

Generell gilt, dass in das Versandverfahren übergeführte Waren über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungszollstelle zu befördern sind.
Sollten die Zollbehörden oder der Inhaber des Verfahrens eine verbindliche Beförderungsroute für notwendig erachten, ist diese von der Abgangszollstelle festzulegen.

Frist für die Gestellung der Waren

Die Abgangszollstelle legt die Frist fest, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind. Die von der Abgangszollstelle gesetzte Frist bindet die zuständigen Behörden der während des Versandverfahrens durchquerten Länder und darf von ihnen nicht geändert werden.

Die Überführung von Waren in das Versandverfahren

Mit der Abgabe einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle beantragt der Inhaber des Verfahrens die Überführung der Waren in das Versandverfahren.
Nach der Erledigung aller Förmlichkeiten werden die Waren in das Versandverfahren übergeführt und durch die Abgangszollstelle zum Versandverfahren überlassen.

Die Abgangszollstelle sichert gem. Art. 299 bzw. 302 IA die Nämlichkeit in der von ihr für erforderlich gehaltenen Weise und gibt die entsprechenden Daten in die Versandanmeldung ein.

Im Zeitpunkt der Überlassung wird das Versandbegleitdokument bzw. Versandbegleitdokument-Sicherheit (VBD/VBD-S) und - bei mehr als einer Warenposition - die Liste der Positionen ausgedruckt. Dieser Ausdruck erfolgt entweder bei der Abgangszollstelle (Benutzereingabe und Teilnehmereingabe Normalverfahren) oder im Betrieb des Zugelassenen Versenders (Teilnehmereingabe vereinfachtes Verfahren).
Beim Ausdruck des VBD/VBD-S und der Warenliste verschickt die Abgangszollstelle gleichzeitig eine Vorab-Ankunftsanzeige an die angegebene Bestimmungszollstelle. Diese Anzeige enthält im Wesentlichen die Angaben aus der Zollanmeldung, so dass die Bestimmungszollstelle die Warensendung bei ihrer Ankunft kontrollieren kann.

Der Inhaber des Verfahrens ist nach der Überlassung der Waren zum Versandverfahren dafür verantwortlich, dass die Waren der Bestimmungszollstelle unverändert (d.h. gegebenenfalls mit intaktem Zollverschluss) und innerhalb einer festgelegten Frist unter Vorlage des VBD/VBD-S gestellt werden. Ebenfalls verantwortlich ist er für die Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben, die im Fall einer Unregelmäßigkeit fällig werden können. Der Inhaber des Verfahrens leistet Sicherheit für den Betrag der während des Warenverkehrs ausgesetzten Zölle und sonstigen Abgaben.

Unterlagen bei Überführung der Waren in das Versandverfahren

Die Abgangszollstelle händigt dem Inhaber des Verfahrens oder der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt hat, das VBD/VBD-S mit der Versandbezugsnummer aus, das die Waren während des Versandvorgangs begleitet und jeder Durchgangszollstelle sowie der Bestimmungszollstelle vorzulegen ist.

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