Zoll

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Vereinfachungen bei der Überführung und Überlassung beim Zugelassenen Versender

Ein Inhaber des Verfahrens, dem die Bewilligung "Zugelassener Versender" erteilt worden ist, kann die Möglichkeiten des New Computerised Transit System (NCTS) für seine in der Regel zahlreichen Versandverfahren optimal nutzen. Auf diese Weise kann ein Höchstmaß an Schnelligkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit erlangt werden.

Verlauf des Verfahrens

Im Verfahren der Vereinfachung "Zugelassener Versender" wird die Versandanmeldung durch die Abgangszollstelle automatisiert entgegen- und angenommen, sofern keine Fehler aufgetreten sind. Der Zugelassene Versender erhält durch die Abgangszollstelle auf Grund der übermittelten Versandanmeldung im Regelfall automatisiert eine Überlassungsnachricht.

Wenn die Abgangszollstelle beabsichtigt, Zollkontrollen mit Dokumentenprüfungen oder Warenkontrollen oder beides anzuordnen und durchzuführen, unterbricht sie den Automatismus durch Einstellung von Wartezeiten für einen Zugelassenen Versender.
Die zuständigen Abgangszollstellen und die zugelassenen Orte, an denen sich die Waren befinden und Zollkontrollen durchgeführt werden können, werden in der Bewilligung benannt. Die Zulassung kann auch für Orte erteilt werden, an denen die Waren nicht verpackt oder verladen werden. Maßgeblich ist, dass sich die Waren an einem in der Bewilligung genannten Ort befinden und die Abgangszollstelle in die Lage versetzt wird, vor Überlassung der Waren gegebenenfalls Zollkontrollen durchzuführen. An diesen Orten muss es dazu dem Wirtschaftsbeteiligten möglich sein, auf Verlangen der Abgangszollstelle Beförderungsmittel - auch teilweise - zu entladen, Packstücke zu öffnen und nach der Zollkontrolle wieder zu beladen oder zu verschließen.

Das mit der Überlassungsnachricht übermittelte Versandbegleitdokument/Versandbegleitdokument-Sicherheit (VBD/VBD-S) ist vom Zugelassenen Versender gemäß Anhang B DA auszudrucken. Dem VBD/VBD-S ist gegebenenfalls die ebenfalls ausgedruckte Liste der Positionen (LdP) beizufügen und fest mit diesem zu verbinden.

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Neben der Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders kann der Zugelassene Versender auch eine Bewilligung über die Verwendung von besonderen Verschlüssen gemäß Art. 197 VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)) erhalten, mit der die Art der ggf. zu verwendenden Verschlüsse und ihre Kennzeichnung festgelegt wird.

Die Nämlichkeit der Waren ist entweder durch das Anlegen besonderer Verschlüsse an dem Beförderungsmittel oder an allen Packstücken oder aber durch eine genaue Warenbeschreibung zu sichern.

Eine Nämlichkeitssicherung der Waren durch die Warenbeschreibung ist dann möglich, wenn die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung und/oder in den Begleitpapieren so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können. Diese Warenbeschreibung muss Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie z.B. Seriennummern der Waren enthalten.

Die von einem Zugelassenen Versender aufgrund der ihm erteilten Bewilligung angebrachten Verschlüsse sind als zollamtliche Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu behandeln und haben im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union bzw. in allen Vertragsparteien des Versandübereinkommens dieselbe Wirkung.

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