Zoll

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Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren im Eisenbahnverkehr

Für zur Ausfuhr bestimmte Waren nimmt die Abgangszollstelle, d.h. die Zollstelle, die für den Versandbahnhof zuständig ist, die Aufgaben der Ausgangszollstelle wahr.
Im Frachtbrief CIM (Convention International concernant le transport des marchandises par chemin de fer) ist auf die Ausfuhranmeldung durch Angabe der MRN-Ausfuhr und in der Ausfuhranmeldung durch Angabe der Nummer des Frachtbriefs CIM Bezug zu nehmen.
Bei der Beförderung von gestellungspflichtigen Waren, d.h. von Nicht-Unionswaren, sind die Frachtbriefe der für den Versandbahnhof zuständigen Zollstelle vor Überführung in das Versandverfahren vorzulegen. Bei der Beförderung von nicht gestellungspflichtigen Waren, d.h. Unionswaren, erfolgt die Kennzeichnung der Beförderungspapiere durch den zugelassenen Beförderer.

Die Vorschriften für das Ausfuhrverfahren gelten sinngemäß für die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus einem besonderen Verfahren.

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