Antrag und Bewilligung für die Anwendung vereinfachter Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr
Die Anwendung vereinfachter Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr ist abhängig von einer Bewilligung und gilt nur bis zur Verbesserung des NCTS.
Antrag
Die Bewilligung der Anwendung vereinfachter Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr kann formlos beantragt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und V
- das unterzeichnete Original der "Verpflichtungserklärung der Eisenbahnunternehmen zum vereinfachten Versandverfahren für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr unter Verwendung des Frachtbriefs CIM (Convention International concernant le transport des marchandises par chemin de fer), des Frachtbriefs CIM Kombinierter Verkehr und des Frachtbriefs CIM/SMGS"
- der Nachweis der Zulassung als Eisenbahnunternehmen
- ein Auszug aus dem Handelsregister
Der Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
Antragsteller, Bewilligungsinhaber
Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber kann nur ein nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassenes Eisenbahnunternehmen sein.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Die Bewilligung wird nur Eisenbahnunternehmen erteilt, die
- in Deutschland als Eisenbahnunternehmen nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen sind,
- regelmäßig das Versandverfahren in Anspruch nehmen der dem bewilligenden Hauptzollamt bekannt sind als Wirtschaftsbeteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Pflichten zu erfüllen,
- keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben,
- Aufzeichnungen führen, welche die Durchführung von wirksamen Kontrollen ermöglichen,
- über einen Unternehmenscode, vergeben durch die UIC (Union internationale des chemins de fer), verfügen,
- die unterzeichnete "Verpflichtungserklärung der Eisenbahnunternehmen zur Warenbeförderung im vereinfachten Eisenbahnversandverfahren unter Verwendung des Frachtbriefs CIM, des Frachtbriefs CIM Kombinierter Verkehr und des Frachtbriefs CIM/SMGS" im Original vorgelegt haben und
- über mindestens eine zentrale Verrechnungsstelle verfügen.
Sollte der Antragsteller bereits Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Art. 38 Abs. 2 Buchstabe a) UZK sein, so gelten die in Art. 25 Abs. 1 Buchstabe d TDA (keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- und Steuervorschriften) genannten Anforderungen als erfüllt.
Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung werden insbesondere festgelegt:
- die überwachende Zollstelle,
- die zentrale(n) Verrechnungsstelle(n) und
- das verwendete Abrechnungsverfahren.