Vereinfachung beim Zugelassenen Empfänger
Der Zugelassene Empfänger als Vereinfachung für die vereinfachten Verfahren der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr
Ein Zugelassener Empfänger kann Waren, die im vereinfachten Versandverfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr befördert werden, direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen. Dabei brauchen die Waren nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt zu werden.
Das vereinfachte Versandverfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gilt als beendet und der Inhaber des Verfahrens und ggf. der Beförderer haben ihre Pflichten erfüllt, sobald die Waren dem Zugelassenen Empfänger im Eisenbahnverkehr zusammen mit der Versandanmeldung unverändert an einem zugelassenen Übergabeort übergeben wurden.
Die Anwendung dieser Vereinfachung ist abhängig von einer Bewilligung.
Antrag
Die Bewilligung des Status eines Zugelassenen Empfängers als Vereinfachung für die vereinfachten Verfahren der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wird mit dem Formular 0528 "Antrag auf Bewilligung der Vereinfachung Status eines Zugelassenen Empfängers im vereinfachten unionsrechtlichen und gemeinsamen Eisenbahnversandverfahren" beantragt. Dem Antrag sind die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beizufügen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
Bewilligung
Voraussetzungen für die Bewilligung:
Die Bewilligung kann nur Personen erteilt werden, die
- in Deutschland ansässig sind,
- regelmäßig das vereinfachte Versandverfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr in Anspruch nehmen möchten oder dem bewilligenden Hauptzollamt bekannt sind als Wirtschaftsbeteiligte die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Pflichten zu erfüllen,
- keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben und Aufzeichnungen führen, die die Durchführung von wirksamen Kontrollen ermöglichen.
Sollte der Antragsteller bereits Inhaber eines AEO-Zertifikates nach Art. 38 Abs. 2 Buchstabe a) Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sein, so gelten die in Art. 25 Abs. 1 Buchstabe d) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 mit Übergangsbestimmungen (TDA) (keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- und Steuervorschriften) genannten Anforderungen als erfüllt.
In der Bewilligung werden insbesondere festgelegt:
Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde.