Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Papiergestütztes (Unions- bzw. gemeinsames) Versandverfahren im Luftverkehr

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS kann im Luftverkehr weiterhin das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Art. 24 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 mit Übergangsbestimmungen (TDA) genutzt werden.

Für den Bereich des gemeinsamen Versandverfahrens (Warenbeförderung zwischen der EU und den Vertragsparteien des Übereinkommens) ist der Art. 55 Abs. 1 e) der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 die maßgebende Rechtsgrundlage:

Sofern die Regelungen über das Unionsversandverfahren dessen Anwendung vorsehen (z.B. Beförderung von Nicht-Unionsware von Frankfurt nach Paris) ist die Anwendung auch für Beförderungen im Luftverkehr obligatorisch.

Für die Regelungen des gemeinsamen Versandverfahrens (z.B. Beförderung von Nicht-Unionsware von Zürich nach Frankfurt) bleibt die Anwendung im Luftverkehr freigestellt.

Bewilligungsvoraussetzungen

Es ist ein formloser Antrag der in der Union ansässigen Luftverkehrsgesellschaft an das Hauptzollamt Frankfurt am Main Flughafen zu richten.

Dem Antrag sind die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beizufügen. Der Fragebogen dient dem Bewilligungshauptzollamt als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Der Antragsteller muss das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder die zuständigen Zollbehörden müssen wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann.
Ferner darf der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

Dem Antrag ist ein Muster des von der Luftverkehrsgesellschaft verwendeten Manifests, das alle Angaben gemäß Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt enthält, beizufügen (siehe Muster Cargomanifest).

Darüber hinaus ist die Rohmasse bei jedem Luftfrachtbrief anzugeben.

Sollten die dort genannten Angaben nicht im verwendeten Mustermanifest vorhanden sein, ist eine entsprechende Anpassung vor der Bewilligungserteilung durchzuführen. Anderenfalls kann die Bewilligung nicht erteilt werden.

Im Antrag sind weiterhin alle Abgangs- und Bestimmungsflughäfen, für die die Bewilligung erteilt werden soll, zu benennen.

Verfahrensablauf

Nach Erteilung der Bewilligung durch die Zollbehörden hat die Luftverkehrsgesellschaft den Zollbehörden der in der Bewilligung aufgeführten Bestimmungs- und Abgangsflughäfen jeweils eine beglaubigte Kopie der Bewilligung zu übersenden.

Bei Erstellung des Manifests hat die Luftverkehrsgesellschaft darauf zu achten, dass für die Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status jeweils ein separates Manifest erstellt wird.

Für die Beförderung von Waren, die in das externe Versandverfahren (z.B. Beförderungen von Nicht-Unionswaren zwischen Frankfurt und Paris) überführt werden sollen, ist das Manifest bzw. die einzelne Position (Luftfrachtbriefnummer) mit T1 zu kennzeichnen.

Für die Beförderung von Waren, die in das interne Versandverfahren (z.B. Beförderungen von Unionswaren zwischen Frankfurt und den Kanarischen Inseln) überführt werden sollen, ist das Manifest bzw. die einzelne Position (Luftfrachtbriefnummer) des Manifests mit T2F zu kennzeichnen (Beförderung in ein Bestimmungsland, das zwar zum Zollgebiet, nicht jedoch zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehört).

Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass für einen Flug zwischen Frankfurt und Teneriffa von der Luftverkehrsgesellschaft drei Manifeste auszufertigen sind:

  • ein generelles, nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu erstellendes Manifest, auf dem alle Sendungen des Fluges aufgeführt sind
  • ein Manifest für die Nicht-Unionswaren, gekennzeichnet mit T1
  • ein Manifest für die Unionswaren, gekennzeichnet mit T2F

Beim Transport von Unionswaren innerhalb der europäischen Union (ohne die Gebiete, in denen die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht gilt) bedarf es für Unionswaren keines separaten Manifests.

Für einen Flug zwischen Frankfurt und Paris auf dem sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren transportiert werden, sind zwei Manifeste auszufertigen:

  • ein generelles, nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu erstellendes Manifest, auf dem alle Sendungen des Fluges aufgeführt sind
  • ein Manifest für die Nicht-Unionswaren, gekennzeichnet mit T1

Nach Erstellung der Manifeste sind diese mit Datum und Unterschrift durch die Luftverkehrsgesellschaft zu versehen.

Für Sammelsendungen auf einem Hauptfrachtbrief (Master AWB) kann als Warenbezeichnung auch der Vermerk "Consolidation" anstatt der handelsüblichen Bezeichnung im Manifest eingetragen werden. In diesem Fall muss die handelsübliche Bezeichnung der Waren jedoch aus den jeweiligen Unterfrachtbriefen (Haus AWB) der Sammelsendung ersichtlich sein und diese Unterfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.

Vor Beginn der Beförderung ist das jeweilige Manifest in zweifacher Ausfertigung den Zollbehörden am Abgangsflughafen vorzulegen. Von der Zollstelle wird es entsprechend registriert und eine Ausfertigung, die die Waren auf dem Flug zu begleiten hat, wird der Luftverkehrsgesellschaft zurückgegeben. Nach Abschluss der Beförderung ist dieses Exemplar den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

Zum Zweck der Nachprüfung ist von der Luftverkehrsgesellschaft monatlich für jeden Bestimmungsflughafen eine Liste zu erstellen, auf der alle am jeweiligen Bestimmungsflughafen vorgelegten Manifeste verzeichnet sind.

In der Liste ist für jedes Manifest folgendes anzugeben:

  • Referenznummer des Manifests
  • um welche Art von Manifest es sich handelt (T1 oder T2F)
  • Name der Luftverkehrsgesellschaft (ggf. Abkürzung)
  • Flugnummer
  • Datum des Flugs

Diese Liste ist bei den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens abzugeben und wird von diesen an die Zollbehörden des Abgangsflughafens übermittelt.

Im Rahmen der Bewilligung kann zugelassen werden, dass die Luftverkehrsgesellschaft die Übermittlung der Liste an die Zollbehörden des Abgangsflughafens selbst übernimmt.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen