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Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments (ETD) als Versandanmeldung für den Luftverkehr

gemäß Art. 233 Abs. 4 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

Für den Bereich des gemeinsamen Versandverfahrens (Warenbeförderung zwischen der EU und den Vertragsparteien des Übereinkommens) ist der Art. 55 Abs. 1 h) der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 die maßgebende Rechtsgrundlage.

Sofern die Regelungen über das Unionsversandverfahren dessen Anwendung vorsehen (z.B. Beförderung von Nicht-Unionsware von Frankfurt nach Paris) ist die Anwendung des Unionsversandverfahrens auch für Beförderungen im Luftverkehr obligatorisch. Hierfür kommen entweder das Unionsversandverfahren unter Nutzung von NCTS (ATLAS-Versand) als Regelverfahren oder das hier beschriebene ETD-Verfahren als Vereinfachung in Frage.

Im Regelungsbereich des gemeinsamen Versandverfahrens (z.B. Beförderung von Nicht-Unionsware von Zürich nach Frankfurt) bleibt die Anwendung eines Versandverfahrens im Luftverkehr hingegen freigestellt.

Antrag und Bewilligung

Anträge auf Erteilung der Bewilligung "Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments (ETD) als Versandanmeldung für den Luftverkehr" sind immer in elektronsicher Form über das EU-Trader Portal (EU-TP) zu stellen.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement [Anmeldung erforderlich]

  • Die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sind dem zu-ständigen Hauptzollamt Frankfurt am Main zuzusenden, unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
  • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird ein Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg versandt.

Eine nicht im Zollgebiet der Union ansässige Luftverkehrsgesellschaft ist berechtigt dieses Verfahren zu beantragen, wenn sie innerhalb der Union eine dauernde Niederlassung besitzt.

Die Luftverkehrsgesellschaft muss eine bedeutende Anzahl von Flügen zwischen Flughäfen innerhalb der Union durchführen und das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder die zuständigen Zollbehörden müssen wissen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann.

Die Luftverkehrsgesellschaft darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

Die Luftverkehrsgesellschaft führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen und die Durchführung der Kontrollen erfordert, gemessen an den Erfordernissen der Luftfahrtgesellschaft, keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.

Im Antrag sind weiterhin alle Abgangs- und Bestimmungsflughäfen zu benennen, für die die Bewilligung erteilt werden soll. Sollen nach Bewilligungserteilung weitere Flughäfen in die Bewilligung aufgenommen werden, ist dies ebenfalls formlos bei oben genannter Stelle zu beantragen.

Weiterhin sind im Antrag das Verfahren des elektronischen Datenaustauschs zwischen den einzelnen Flughäfen sowie die Form des verwendeten elektronischen Beförderungsdokuments zu beschreiben.

Nach Eingang des Antrags erfolgt durch die antragsbearbeitende Zollbehörde die Einleitung eines Konsultationsverfahrens zur Unterrichtung der Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten und Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens, der im Antrag genannten Bestimmungs- und Abgangsflughäfen.

Zur Überprüfung der gemachten Angaben im Konsultationsverfahren steht den Zollbehörden ein Zeitraum von maximal 45 Tagen zur Verfügung.

Sind von den konsultierten Mitgliedstaaten innerhalb dieser 45 Tage keine Einwände an die antragsbearbeitende Behörde übermittelt worden, wird die Bewilligung erteilt.

Verfahrensablauf des ETD-Verfahrens

Das ETD wird von der Luftverkehrsgesellschaft vor Abflug des Flugzeuges erstellt und umfasst die Waren, die tatsächlich auf dieses verladen worden sind. Die Waren werden zum Unionsversandverfahren überlassen, wenn die Daten des ETD der zuständigen Zollstelle entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.

Dabei hat die Luftverkehrsgesellschaft für jede im ETD aufgeführte Warenposition eine der folgenden Angaben zu machen:

  • die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden;
  • die Kurzbezeichnung "T2", für Waren, die in das interne Unionsversandverfahren T2 übergeführt werden;
  • die Kurzbezeichnung "T2F"für Waren, die gemäß Art. 188 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DA) in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden;
  • die Kurzbezeichnung "TD" für Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft die Kurzbezeichnung "TD", die Bezugsnummer der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie die Bezeichnung der ausstellenden Zollstelle auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief oder einem anderen geeigneten Handelspapier;
  • die Kurzbezeichnung "C" für Waren, mit dem zollrechtlichen Status Unionsware, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden;
  • die Kurzbezeichnung "X" für Unionswaren, für die das Ausfuhrverfahren beendet und der Ausgang bestätigt worden ist, und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

Ferner müssen für jede Warensendung die Angaben gemacht werden, die gemäß Titel II des Anhangs B zum UZK-DA erforderlich sind. Diese Angaben können auch dem im Seitenbereich hinterlegten "Merkblatt zum ETD-Verfahren (Luft)" entnommen werden.

Die Daten des ETD müssen sowohl der Abgangszollstelle als auch der Bestimmungszollstelle durch elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellt werden. Einzelheiten hierzu werden von den Mitgliedstaaten geregelt und in der jeweiligen Bewilligung festgelegt.

Das Versandverfahren endet, sobald die Daten des ETD der für den Bestimmungsflughafen zuständigen Zollstelle zur Verfügung stehen und ihr die Waren gestellt worden sind.

Zu Prüfungszwecken haben die Luftverkehrsgesellschaften Aufzeichnungen zu führen, anhand derer die verwendeten Kurzbezeichnungen zum Status der Waren nachvollzogen werden können. Hierzu zählen neben den Daten der Flugmanifeste bzw. der Beförderungsdokumente auch die Daten der jeweiligen Luftfrachtbriefe. Die Aufbewahrungspflicht für diese Unterlagen beträgt gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung sechs Jahre.

Festgestellte Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten sind den Zollbehörden von der Luftverkehrsgesellschaft unabhängig von einer Nachprüfung der gemachten Angaben durch die Zollbehörden selbständig mitzuteilen.

Sofern die zuständige Zollstelle keine Informationen darüber erhalten hat, dass das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde oder sie dies nicht selbst festgestellt haben, gilt das Versandverfahren als erledigt.

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