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Antrag und Bewilligung

Antrag und Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit bzw. Befreiung von Sicherheitsleistung werden ausschließlich im IT-Verfahren ATLAS Fachverfahren Verwaltung von Sicherheiten erfasst, erzeugt und verwaltet.

Bewilligungen können auf Antrag nur natürlichen Personen, Personenvereinigungen oder juristischen Personen erteilt werden, die in der Union ansässig sind, keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben und das betreffende Zollverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder ein Verwahrungslager betreiben oder über praktische oder berufliche Befähigungen verfügen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.

Der Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder auf Befreiung von der Sicherheitsleistung ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke erfolgt oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.

Dem Antrag sind die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beizufügen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Referenzbetrag

Der Referenzbetrag entspricht dem Betrag der Zollschuld, die unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen, für die eine Sicherheit zu leisten ist, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das Versandverfahren und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens möglicherweise zu entrichten ist.

Der Referenzbetrag wird in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt und dem Antragsteller auf folgender Grundlage festgelegt:

  • den Angaben über die in den vorangegangenen zwölf Monaten beförderten Waren und einer insbesondere auf den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Wirtschaftsbeteiligten beruhenden Schätzung des voraussichtlichen Umfangs der Versandverfahren
  • unter Berücksichtigung der höchsten Abgabensätze, die im Mitgliedstaat der Zollstelle der Sicherheitsleistung für die Waren gelten. Dabei werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren beförderte oder zu befördernde Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.

Für jede Beförderung im Versandverfahren wird der Betrag der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, berechnet. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird der Betrag auf 10.000 Euro festgelegt, es sei denn, das Hauptzollamt veranschlagt - aufgrund anderer bekannter Informationen - einen abweichenden Betrag.

Der Antragsteller hat mit seinem erstmaligen Antrag auf Bewilligung eine Aufstellung über die geschätzte Höhe der in Betracht kommenden Einfuhrabgaben vorzulegen.

Reduzierung der Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung

Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Reduzierung oder Befreiung kann der Betrag der Gesamtsicherheit als Sicherheitsleistung auf 50 bzw. 30 Prozent des Referenzbetrags reduziert oder auch eine vollständige Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt werden. Dem Antrag sind die Teile I bis V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beizufügen.

Informationen zu zusätzlichen Voraussetzungen für die Reduzierung der Gesamtsicherheit bzw. Befreiung von der Sicherheitsleistung

TC31-Gesamtsicherheitsbescheinigung oder TC33-Bescheinigung

Bei der Bewilligung der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und/oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung stellt das zuständige Hauptzollamt dem Inhaber des Verfahrens auf der Grundlage der Bewilligungen entweder eine TC31-Gesamtsicherheitsbescheinigung oder eine TC33-Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung aus.

Unter Vorlage dieser Bescheinigungen kann der Inhaber des Verfahrens bei jeder Abgangszollstelle von den Bescheinigungen umfasste Waren in ein Versandverfahren überführen, soweit dieses Land in der Bescheinigung nicht gestrichen worden ist.

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