Zoll

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Reduzierung der Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung

Zusätzliche Voraussetzungen für die Reduzierung des Betrags der Gesamtsicherheit oder für die Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Zoll- und Einfuhrabgabenschulden:

VoraussetzungenReduzierung auf 50 %Reduzierung auf 30 %Befreiung
Gesunde finanzielle Lagejajaja
Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprichtjajaja
Verwaltungssystem, das Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist sowie interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können-jaja
Nicht im Insolvenzverfahren befindlichjajaja
Ist in den letzten drei Jahren vor Antragstellung seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren nachgekommenjajaja
Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit (nachgewiesen durch Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung)jajaja
Personal ist angewiesen, die Zollbehörden über jegliche Probleme mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterrichten-jaja
Antragsteller gestattet den Zollbehörden physisch den Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie ggf. zu seinen Geschäfts- und Beförderungsunterlagen--ja
Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulässt und ggf. deren Lokalisierung ermöglicht--ja
Antragsteller verfügt ggf. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen--ja
Ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust--ja
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung dieser Unterlagen--ja
Ausreichende finanzielle Mittel, um den Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrages nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt istjajaja

Erläuterungen zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Gesamtsicherheit bzw. Reduzierung oder Befreiung von der Sicherheitsleitung sind in Art. 84 VO (EU) Nr. 2015/2446 (Delegierte Verordnung (DA)) bzw. Anlage I Anhang III Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren verankert.

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