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Versandverfahren mit NATO- Vordruck 302

Gesetzesgrundlage

Der NATO- Vordruck 302 gemäß § 4 Truppenzollgesetz (TrzollG) ist in Deutschland durch Art. 11 Abs. 4 und 13 des NATO-Truppenstatut (BGBl. II 1961, 1190) eingeführt worden. Das Formblatt ist in allen NATO-Staaten identisch. Aufgrund der besonderen Rechtsgrundlage handelt es sich beim NATO-Vordruck 302 zollrechtlich nicht um ein Unionsversandverfahren, sondern um ein besonderes externes bzw. internes Versandverfahren (Art. 226 Abs. 3 Buchstabe e) und Art. 227 Abs. 2 Buchstabe e) Zollkodex der Europäischen Union (UZK), Art. 285 bis 287 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung (IA)).

Grundzüge des Verfahrens

Auf dem NATO-Vordruck 302 wird die nach Art. 11 Abs. 4 und 13 NATO-Truppenstatut vorgesehene Bescheinigung erteilt, dass es sich um Waren der Streitkräfte handelt.

Der NATO-Vordruck 302 ist bei Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren der Streitkräfte vorzulegen. Im Falle einer Durchfuhr der Waren beantragt der Anmelder auf der Rückseite des NATO-Vordrucks 302, der in diesem Fall in drei Ausfertigungen vorzulegen ist, die Abfertigung zum Versandverfahren.

Ausführliche praktische Informationen zur Beförderung von militärischen Waren mit NATO-Vordruck 302 enthält der Leitfaden zu den Zollförmlichkeiten in der EU für militärische Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen (Verwendung von Vordruck 302).
Es wird für den NATO-Vordruck 302 keine Sicherheitsleistung verlangt, Art. 89 UZK ist für den NATO-Vordruck 302 nicht anwendbar.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für das externe Versandverfahren und Art. 285 bis 287 IA.
Militärische Waren, die nicht unter das NATO-Truppenstatut fallen, sind entweder mit EU-Vordruck 302 oder einem anderen Versandverfahren zu befördern.

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