Zoll

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Voraussetzungen für die Bewilligung

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Persönliche Voraussetzungen

    1. Ansässigkeit außerhalb des Zollgebiets der Union
      Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebietes der Union ansässig ist, es sei denn, in den Art. 207-236 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) ist etwas anderes vorgesehen.
    2. Erforderliche Gewähr
      Der Antragsteller muss die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten.

      Folgende Kriterien werden der Beurteilung der erforderlichen Gewähr zu Grunde gelegt:

      • Einhaltung der Vorschriften,
      • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen,
      • Zahlungsfähigkeit,
      • praktische und berufliche Befähigung.

      Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzungen erfüllt.

    3. Person des Verwenders
      Der Bewilligungsinhaber muss die Ware selbst verwenden oder ihre Verwendung veranlassen.
  2. Sicherheitsleistung
    Die Leistung einer Sicherheit für Einfuhrabgaben, die möglicherweise entstehen könnten, ist erforderlich, es sei denn,

    • die Anmeldung der Waren erfolgt mündlich oder durch eine als Zollanmeldung geltende Handlung;
    • es handelt sich um Materialien, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und mit Erkennungszeichen versehen sind;
    • es handelt sich um Umschließungen, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;
    • es handelt sich um die Erneuerung einer bereits auf der Grundlage einer mündlichen Zollanmeldung oder einer als Zollanmeldung geltenden Handlung erteilten Bewilligung, bei der die Waren für denselben Zweck verwendet werden sollen.
  3. Verwaltungsaufwand
    Der Verwaltungsaufwand zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung darf nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis des Wirtschaftsbeteiligten stehen.
  4. Weitere sachliche Voraussetzungen:

    1. Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben sind erfüllt,
    2. die Waren müssen zur Wiederausfuhr bestimmt sein,
    3. die Nämlichkeit der Waren ist gewährleistet,
    4. es ist keine über die normale Wertminderung durch den Gebrauch hinausgehende Veränderung beabsichtigt.
      Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen sollen.

Änderung, Rücknahme und Widerruf sowie Aussetzung der Bewilligung

Die Bewilligung ist eine begünstigende Entscheidung, die unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b), 27 oder 28 Unionszollkodex (UZK) ausgesetzt, zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden kann.

Rückwirkende Bewilligung

Bei Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung wird der Bewilligungsinhaber behandelt, als ob er von Anfang an im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erteilung einer Bewilligung sind abschließend im Art. 211 Abs. 2 UZK aufgeführt. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass dem Antragsteller in den drei Jahren vor der Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt worden sein darf.

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