Einfuhr und Wiederausfuhr
Mit einem Carnet ATA (Admission Temporaire) können Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union vorübergehend eingeführt werden.
Die Vorlage des Carnets ATA gilt als Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Mit der Überlassung der Waren in das Verfahren gilt die Bewilligung als erteilt. Vor der Annahme sind von der Zollstelle die Voraussetzungen zur Bewilligung, der beabsichtigte Verwendungszweck, die Angabe auf dem Trennabschnitt des weißen Einfuhrblatts und vor allem die Zugehörigkeit der Waren der "Allgemeinen Liste" zum zugelassenen Warenkreis des Carnet ATA-Verfahrens zu prüfen.
Alle EU-Staaten gelten im Rahmen des ATA-Übereinkommens bzw. des Istanbul-Übereinkommens als ein einziges Gebiet. Deshalb darf die Zollstelle die Einfuhrabfertigung nur dann vornehmen, wenn das Carnet in allen EU-Staaten gültig ist. Das bedeutet, dass die ausstellende Behörde im Drittland auf der Vorderseite des grünen Umschlagblatts keinen EU-Mitgliedstaat streichen darf, auch wenn das Carnet z.B. nur in Deutschland verwendet werden soll.
Die Zollanmeldung zur Überführung von Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung erfolgt in den Feldern A bis F des Trennabschnitts des weißen Einfuhrblatts. Dies kann sowohl durch den Carnet-Inhaber selbst als auch durch einen Vertreter geschehen.
Ein zentraler Punkt bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung ist die Nämlichkeitssicherung der Nicht-Unionswaren. Die Identität der Waren wird im Rahmen einer Nämlichkeitsbeschau festgehalten und in der "Allgemeinen Liste" auf den Trennabschnitten des weißen Einfuhr- und Wiederausfuhrblatts vermerkt.
Eine Sicherheit wird aufgrund der internationalen Bürgenkette im Carnet ATA-Verfahren nicht erhoben.
Solange sich die vorübergehend eingeführten Waren in der EU befinden, stehen sie unter zollamtlicher Überwachung. Dieser rechtliche Status verpflichtet zur Einhaltung der Bedingungen zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung. Als wesentlicher Punkt gilt, dass die Ware unverändert bleiben muss. Es sind nur die üblichen Behandlungen erlaubt, die zur Erhaltung der Ware dienen (z.B. reinigen).
Falls dennoch unvorhergesehen Reparaturen, technische Anpassungen oder Ähnliches durchgeführt werden sollen, sollte sich der Verfahrensinhaber unbedingt vor Beginn der Maßnahme mit einem Zollamt in Verbindung setzen, um die Vorgehensweise abzusprechen. Eine eigenständige Veränderung der Ware stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar und hat grundsätzlich die Entstehung der Zollschuld zur Folge.
Zur Erledigung des Verfahrens meldet der Verfahrensinhaber innerhalb der Wiederausfuhrfrist die Wiederausfuhr mit dem weißen Einlegeblatt des Carnets an. Er füllt dazu die Felder A bis F aus und führt die Waren zur Beschaumöglichkeit bei seinem zuständigen Zollamt vor. Dabei kann es sich sowohl um den kompletten Warenkreis der "Allgemeinen Liste" oder um eine Teilmenge handeln. Die Zollstelle vervollständigt das Wiederausfuhrblatt mit den Eintragungen auf Stamm- und Trennabschnitt und entnimmt letzteren.
Das Carnet begleitet die Waren.
Das Carnet erfüllt gleichzeitig die Funktion der Anmeldung zur Wiederausfuhr gemäß dem Außenwirtschaftsrecht. Ausfuhrbeschränkungen sind im Einzelfall gesondert zu berücksichtigen.
Neben dem Regelfall der Wiederausfuhr der vorübergehend eingeführten Waren können die Waren z.B. auch in ein anderes Zollverfahren übergeführt oder zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Anmeldungen dazu müssen grundsätzlich mit dem Einheitspapier bzw. in ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System)gestellt werden. Die Zulässigkeit prüft die Zollstelle. Sie vermerkt abschließend auf dem Stammabschnitt und auf dem Trennabschnitt des Wiederausfuhrblattes, dass die Waren z.B. in ein Anschlussverfahren übergeführt wurden. So bleibt der lückenlose Nachweis aller Positionen der "Allgemeinen Liste" gewährleistet.
Ein Carnet ATA kann auch als Versandanmeldung genutzt werden.