Erledigung der vorübergehenden Verwendung
Die vorübergehende Verwendung wird z.B. dadurch erledigt, indem die in das Verfahren übergeführten Waren im Anschluss an die Verwendung im Zollgebiet wieder ausgeführt, in ein anderes besonderes Verfahren übergeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Als Nachweis der Erledigung der vorübergehenden Verwendung wird grundsätzlich ein Mehrstück des Zollbelegs des Anschlussverfahrens verwendet. Zusätzlich stellt die Zollstelle, bei der das Verfahren erledigt wird, noch ein "Erledigungsblatt" nach Vordruck 0277 aus.
Wiederausfuhr
Sollen die in der Verwendung befindliche Waren gemäß Art. 270 Unionszollkodex (UZK) wieder ausgeführt werden, ist bei der Ausfuhrzollstelle eine Wiederausfuhrmitteilung in Form der Zollanmeldung für das Ausfuhrverfahren (Art. 270 Abs. 1 UZK) abzugeben.
Die vorübergehende Verwendung ist jedoch erst erledigt, wenn die Waren das Zollgebiet der Union unter Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich verlassen haben.
Die Beförderung vom Verwendungsort zur Ausfuhrzollstelle und weiter zur Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) kann gemäß Art. 179 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) im Rahmen des Verfahrens ohne Förmlichkeiten erfolgen.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Sollen Waren aus der vorübergehenden Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, kann zwischen dem normalen Verfahren mit Einzelzollanmeldung oder den zulassungsbedürftigen vereinfachten Verfahren (Vereinfachtes Anmeldeverfahren "VAV" und Anschreibeverfahren "ASV") gewählt werden. Die ausgefüllte Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Vordruck 0747) kann bei jeder deutschen Zollstelle abgegeben werden.
Der bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung ausgestellte Verwendungsschein ist mit der Zollanmeldung auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Einfuhrabgaben sind die Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten (Art. 77 UZK).
Die Vorschriften nichtabgabenrechtlicher Art (handelspolitische Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen) müssen bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden. So müssen zum Beispiel für einfuhrgenehmigungspflichtige Textilien die vorgeschriebenen Genehmigungen zusammen mit der Zollanmeldung und den übrigen Unterlagen der Zollstelle vorgelegt werden.
Wurden bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung bereits anteilige Zollbeträge entrichtet, vermindern sich die bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu zahlenden Abgaben um den bereits gezahlten Betrag. So ist sichergestellt, dass nicht mehr als die Einfuhrabgaben, die bei unmittelbarer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu zahlen wären, entrichtet werden müssen.
Erledigung durch Fristablauf
Die vorübergehende Verwendung ist auch erledigt, wenn die festgesetzte Verwendungsfrist abgelaufen ist und keine Verlängerung der Frist beantragt und bewilligt wurde. Durch eine solche Pflichtverletzung entsteht grundsätzlich die Zollschuld (Art. 79 UZK). Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob die Zollschuld gegebenenfalls nach Art. 124 UZK erloschen ist.