Vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
In den folgenden Fällen kommt eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 210 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 250 Abs. 2 Zollkodex der Union (UZK) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter den Voraussetzungen der entsprechenden Regelungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Betracht:
Warenkreis | Art. UZK-DA |
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Paletten | 208 |
Container | 210 |
Beförderungsmittel | 212 bis 218 |
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden | 219 |
Betreuungsgut für Seeleute | 220 |
Material für Katastropheneinsätze | 221 |
Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung | 222 |
Tiere | 223 |
In Grenzzonen verwendete Waren | 224 |
Ton-, Bild- oder Datenträger | 225 Buchst. a) |
Werbematerial | 225 Buchst. b) |
Berufsausrüstung | 226 |
Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung | 227 |
Umschließungen, gefüllt | 228 Buchst. a) |
Umschließungen, leer | 228 Buchst. b) |
Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände | 229 |
Spezialwerkzeuge und -instrumente | 230 |
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind | 231 Buchst. a) |
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen werden | 231 Buchst. b) |
Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden | 231 Buchst. c) |
Muster | 232 |
Austauschproduktionsmittel | 233 |
Waren für Veranstaltungen | 234 Abs. 1 |
Sendungen zur Ansicht | 234 Abs. 2 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | 234 Abs. 3 Buchst. a) |
Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden | 234 Abs. 3 Buchst. b) |
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung | 235 |
Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden | 236 Buchst. a) |
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden | 236 Buchst. b) |