Zoll

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Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die vorübergehende Verwendung ergeben sich aus den Artikeln 210 Buchstabe c und 250 bis 252 Unionszollkodex (UZK), Artikeln 204 bis 238 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) sowie Artikeln 322 und 323 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA).

In die vorübergehende Verwendung können Nicht-Unionswaren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben übergeführt werden, die nur zeitweise in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, um im Zollgebiet vorübergehend genutzt (z.B. Messewaren) und anschließend in unverändertem Zustand - mit Ausnahme von Ausbesserungen und Wartungsarbeiten keine Be- oder Verarbeitung - wiederausgeführt zu werden.

Die Verwendung der Waren wird zollamtlich überwacht. Von der Abgabenerhebung und der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen wird daher grundsätzlich abgesehen. Die Art der Ware, des Gebrauchs und die Dauer der Verwendung sind für den Umfang der Begünstigung entscheidend. In bestimmten Fällen kann es jedoch zum Schutz der Wirtschaft in der Union notwendig sein, nur eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben vorzunehmen.

Fälle der vorübergehenden Verwendung

Ob die Nicht-Unionsware unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden kann oder einer teilweisen Erhebung der Abgaben unterliegt, hängt grundsätzlich von ihrer Art und dem Verwendungszweck ab (Art. 208 bis 237 DA).

Waren, die nicht in den Katalog der hier angegebenen Artikel passen oder nicht die Voraussetzungen dieser Artikel erfüllen, werden nur teilweise von den Einfuhrabgaben befreit, da diese Waren durch produktive Tätigkeiten zumindest teilweise in den Wirtschaftskreislauf eingehen.

Eine vollständige Einfuhrabgabenbefreiung kommt z.B. in Betracht für

  • Berufsausrüstung,
  • Ausstellungs- bzw. Messewaren oder
  • für bestimmte Beförderungsmittel (z.B. Pkw eines Reisenden).

Beispiele für eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben sind

  • Kran für eine bestimmte Baustelle,
  • Flaschenabfüllanlage, die nur eine Saison benötigt wird,
  • Datenverarbeitungsgeräte für ein Projekt zur Entwicklung von Software.

Verwendungsfrist

Die vorübergehende Verwendung muss für die in das Verfahren übergeführten Waren innerhalb einer festgesetzten Frist erledigt werden.

Die Regelfrist beträgt dabei höchstens 24 Monate. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. In einigen Fällen der vollständigen Befreiung von Einfuhrabgaben sind kürzere Fristen vorgesehen.

Sicherheitsleistung

Die Zollstellen verlangen bei schriftlichen Zollanmeldungen in jedem Fall eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben gewesen wäre. Bei mündlichen Zollanmeldungen kann ggf. auch eine reduzierte Sicherheitsleistung angefordert werden.

Zollamtliche Überwachung

Die vorübergehende Verwendung der Nicht-Unionswaren unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Ein Entziehen aus dieser oder eine Veränderung der Waren über den Rahmen der üblichen Wertminderung durch die Nutzung hinaus, führt regelmäßig zu einer Zollschuldentstehung.

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