Zoll

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Überführung in das Verfahren

Die eingeführten Waren sind nach der Warenerfassung durch die Zollstelle zur Überführung in die vorübergehende Verwendung anzumelden. Die Anmeldung kann im normalen Verfahren mit Einzelzollanmeldung oder auch - nach entsprechender Bewilligung - in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Beförderungsmittel und Reisebedarf können durch eine Willenserklärung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) (konkludent) bzw. mit einer mündlichen Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt werden.

Erfolgt die Zollanmeldung mündlich, ist der Zollstelle eine Aufstellung nach Formular 0278 abzugeben.

Normales Verfahren

Die schriftliche Zollanmeldung im normalen Verfahren ist auf den Exemplaren 6 bis 8 mit einem zusätzlichen Exemplar 6 des Einheitspapiers (z.B. Vordruck 0747) bei der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zusammen mit den erforderlichen Unterlagen abzugeben.

Die Zollanmeldung kann jeder Zollstelle vorgelegt werden, die zur Abfertigung im gewerblichen Warenverkehr zugelassen ist. Die Waren sind der Zollstelle grundsätzlich am Amtsplatz oder einem anderen von der Zollstelle zugelassenen Ort zu gestellen. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und ggf. die gestellten Waren, erstellt den Abfertigungsbefund, berechnet die erforderliche Sicherheit, legt die für den jeweiligen Fall der Verwendung vorgesehene Verwendungsfrist fest und überlässt die Waren zur vorübergehenden Verwendung.

Die Bemessungsgrundlagen (Menge, Beschaffenheit, Zollwert, Zollsatz) - nur in Fällen der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung - sowie die Höhe der Sicherheit, die Verwendungsfrist, die Verwendungsorte und die Art der Nämlichkeitssicherung werden im Zollbefund festgehalten.

Ein Exemplar des Einheitspapiers erhält der Anmelder zusammen mit dem von der Zollstelle ausgefüllten Zusatzblatt "Verwendungsschein" für seine Unterlagen zurück. Ein weiteres Exemplar wird von der Zollstelle zum Überwachungshauptzollamt übersandt, damit dort eine laufende Kontrolle der Menge der Warenzu- und -abgänge erfolgen kann. Bei den im vereinfachten Verfahren bewilligten Verwendungen überwacht die Abfertigungszollstelle jedoch regelmäßig selbst das Verfahren.

Für die Beförderung von der Abfertigungszollstelle zum Verwendungsort sind keine Förmlichkeiten erforderlich. Die Zollstelle lässt auf Antrag zu, dass die Waren im Rahmen der Verwendung ohne Förmlichkeiten transportiert werden können. Das gilt sowohl für den Transport von der Zollstelle der Überführung in das Verfahren zum Verwendungsort als auch vom Verwendungsort zur Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens.

Entrichtung der Einfuhrabgaben bei teilweiser Befreiung

Im Gegensatz zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung müssen in Fällen der teilweisen Befreiung Einfuhrabgaben in Höhe von 3 % der Einfuhrabgaben, die bei Überführung in den freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenen Verwendungsmonat gezahlt werden.

Die Zollschuld entsteht für den zu entrichtenden Abgabenanteil mit der Überführung der Waren in das Verfahren gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b) Unionszollkodex (UZK).

Der Anmelder hat die Wahl, ob er die Zollschuld bereits bei Überführung in das Verfahren oder aber erst am Ende der Verwendung entrichten will.
Wird die Zollschuld erst bei Beendigung der Verwendung entrichtet, ist Sicherheit in voller Abgabenhöhe zu entrichten. Wenn die Zahlung der Zollschuld bereits bei der Überführung erfolgt, reduziert sich der Betrag der zu leistenden Sicherheit um den entrichteten Abgabenanteil.

Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den allgemeinen Vorschriften zur buchmäßigen Erfassung. Soweit bewilligt, kann Zahlungsaufschub in Anspruch genommen werden.

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer und die übrigen Verbrauchsteuern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV).

Bei Fällen der nur teilweisen Abgabenbefreiung, sind die Einfuhrumsatzsteuer und die übrigen Verbrauchsteuern hingegen vollständig zu entrichten. Eine teilweise Befreiung für diese Abgaben ist nicht vorgesehen.

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