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Wiederausfuhr

Allgemeines

Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Verfahren (Zolllager, Verwendung, Veredelung) befinden und aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, sind zur Wiederausfuhr anzumelden (Art. 270 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK)). Dabei gelten - unabhängig von den Förmlichkeiten zur Beendigung des besonderen Verfahrens - die Vorschriften für die Überführung in das Ausfuhrverfahren sinngemäß (Art. 270 Abs. 2 UZK) In diesen Fällen ist grundsätzlich eine elektronische Wiederausfuhranmeldung abzugeben.

Dürfen Waren ohne elektronische/papiergestützte Zollanmeldung in ein besonderes Verfahren (z.B. vorübergehende Verwendung, Art. 139 Delegierte Verordnung zum UZK (DA)) überführt werden, darf die Wiederausfuhranmeldung auch mündlich oder konkludent abgegeben werden, soweit die zollrechtlichen Bestimmungen dies vorsehen.

Beispiel: In das Zollgebiet der Union eingeführte Maschinenersatzteile werden in einem Zolllager einfuhrabgabenfrei gelagert. Zur Beendigung der Lagerung können die Waren im Rahmen der Wiederausfuhr aus der EU ausgeführt werden.

Eine Wiederausfuhranmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren im externen Versand lediglich das Zollgebiet durchqueren oder wenn die Waren unmittelbar aus einer Freizone oder einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden (Art. 270 Abs. 3 UZK).

In den Fällen der Wiederausfuhr aus einer Freizone oder aus einem Verwahrungslager ist die Wiederausfuhr auf Grund von Art. 271 UZK anhand einer summarischen Ausgangsanmeldung als Vorabanmeldung nach Art. 263 Abs. 3 Buchstabe c UZK i.V.m. Art. 271 UZK oder anhand einer Wiederausfuhrmitteilung (Art. 274 UZK) mitzuteilen.

In allen Fällen der Wiederausfuhr unterliegen die Waren gegebenenfalls der Anwendung von Verboten und Beschränkungen und/ oder außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen.

Weitere Informationen zur summarischen Ausgangsanmeldung
Weitere Informationen zum Ausfuhrverfahren

Wiederausfuhrmitteilung

Die Wiederausfuhrmitteilung dient der Unterrichtung der Ausgangszollstelle in Fällen, in denen Nicht-Unionswaren unmittelbar aus der vorübergehenden Verwahrung oder der Freizone wiederausgeführt werden und keine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist (Art. 274 Abs. 1 UZK).

Die Wiederausfuhrmitteilung kann abgegeben werden:

  • elektronisch über bereits bestehende Kommunikationssysteme zwischen Zollverwaltung und Hafen-,Transportwirtschaft wie z.B. ZAPP (Hafen Hamburg) oder BHT (Bremer Hafen Telematik),
  • schriftliche Mitteilung an die Ausgangszollstelle (Vordruck 0810-E).

Sie kann nicht elektronisch über ATLAS abgegeben werden. Allerdings kann anstelle der Wiederausfuhrmitteilung eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden (elektronisch über ATLAS-EAS (Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung) oder eine Internet-Eingangs-/Ausgangs-SumA).

Die Mitteilung wird an der Ausgangszollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union abgegeben. Die Ausgangszollstelle kann Kontrollen vornehmen und Unterlagen anfordern.

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