Zoll

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Voraussetzungen für die Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Persönliche Voraussetzungen

  1. Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
    Der Antragsteller muss in der Union ansässig sein. Eine Bewilligung wird nur Personen erteilt, die ihren Wohnsitz (natürliche Personen) oder ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz bzw. ihre ständige Niederlassung (juristische Personen oder Personenvereinigungen) im Zollgebiet der Union haben.
  2. Erforderliche Gewähr
    Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten.
    Folgende Kriterien werden der Beurteilung der erforderlichen Gewähr zugrunde gelegt:

    • Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,
    • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen,
    • praktische und berufliche Befähigung.

    Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt.

Zolltechnische Durchführbarkeit

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Nämlichkeit der Zolllagerwaren während der Lagerung festgestellt werden kann.

Sicherheit

Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu leisten (Art. 211 Abs. 3 Buchstabe c) UZK). Diese ist grundsätzlich in Form einer Gesamtsicherheit zu leisten. Die Bewilligung einer Gesamtsicherheit ist mit folgendem Formular zu beantragen:

  • Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit gemäß Art. 89 (5) i.V.m. Art. 95 UZK einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung (Formular 0597)

Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands

Der Verwaltungsaufwand zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung darf nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis des Antragstellers stehen (Art. 211 Abs. 4 Buchstabe a) UZK).

Verbot des Einzelhandelsverkaufs

Die Räumlichkeiten des Zolllagers dürfen grundsätzlich nicht für den Einzelverkauf genutzt werden (Art. 201 UZK-DA), das bedeutet, die Verkaufsräume müssen vom Zolllager oder der Lagereinrichtung räumlich getrennt sein.

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