Lagerung
Die Zolllagerwaren müssen nach der Zollabfertigung unverzüglich zu den zugelassenen Lagerstätten befördert, in den Aufzeichnungen erfasst und körperlich in die Lagerstätten aufgenommen werden. Dort können die Waren ohne zeitliche Befristung gelagert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Aufzeichnungen
Der Lagerhalter muss Aufzeichnungen nach Art. 178 UZK-DA führen. In diesen Aufzeichnungen müssen insbesondere alle Warenbewegungen dokumentiert werden. Die Zollverwaltung prüft anhand der Aufzeichnungen und der tatsächlich vorhandenen Warenmengen die ordnungsgemäße Abwicklung des Zolllagerverfahrens.
Die Aufzeichnungen des Lagerhalters müssen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 241 Abs. 2 HGB) geführt werden, bestandsgenau und zeitnah sein und den jeweiligen Lagerbestand jederzeit einem sachkundigen Dritten in vertretbarer Zeit sichtbar machen.
In den Aufzeichnungen sind die Abgänge grundsätzlich nach dem "first in - first out"-Prinzip auf die jeweils am längsten lagernden Zugänge zu buchen. Bei postenweiser (nämlichkeitserhaltener) Lagerung müssen die Abgänge jedoch den betreffenden Zugängen gegenübergestellt werden.
Fehl- und Mehrmengen müssen in den Aufzeichnungen vermerkt werden. In diesen Fällen ist die Überwachungszollstelle zu informieren. Die Mengendifferenzen sind aufzuklären.
Alle Unterlagen über die Warenbewegungen und -behandlungen sind gesammelt und geordnet aufzubewahren. Sie müssen den einzelnen Positionen in den Aufzeichnungen zugeordnet werden können. Hierfür können in den Aufzeichnungen und den Unterlagen z.B. gegenseitige Hinweise vermerkt werden.
Beförderungen
Die Nicht-Unionswaren, die in das Zolllager übergeführt worden sind, können von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zu den Lagerstätten ohne Förmlichkeiten befördert werden. Dies gilt auch für die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung angegebenen Lagerstätten sowie der Beförderung zwischen den Lagerstätten und der Ausfuhr bzw. Ausgangszollstellen. Die Beförderung ist jedoch in den Aufzeichnungen zu vermerken (Art. 179 Abs. 1 i.V.m. 178 Abs. 1 Buchstabe e UZK-DA).
Übliche Behandlungen
Im Zolllager dürfen Waren grundsätzlich nur gelagert werden.
Einfache Tätigkeiten können jedoch auch im Zolllager durchgeführt werden. Hierzu gehören z.B. das Verwiegen, die Probenentnahme oder das Abfüllen/Abpacken von Waren. Diese im Zolllager zulässigen Behandlungen werden übliche Behandlungen genannt.
Der Katalog der üblichen Lagerbehandlungen ist in Anhang 71-03 UZK-DA abschließend aufgeführt (Art. 220 UZK i.V.m. Art. 180 UZK-DA). Die üblichen Behandlungen bedürfen grundsätzlich nicht der Bewilligung. Es wird jedoch empfohlen, beabsichtigte übliche Behandlungen in die Bewilligung aufnehmen zu lassen.
Veredelung
Für Bearbeitungen, Verarbeitungen oder Reparaturen (Ausbesserungen) kann eine aktive Veredelung oder Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligt werden (Art. 241 UZK).
Ersatzwaren
Es kann zusätzlich bewilligt werde, dass Ersatzwaren (Unionswaren) anstelle der in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden dürfen (Art. 223 Abs. 1 UZK). Die Ersatzwaren müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
Vorübergehendes Entfernen
In das Zolllagerverfahren übergeführte Waren können vorübergehend von den Lagerstätten entfernt werden, wenn das vorübergehende Entfernen zuvor bewilligt worden ist (Art. 240 Abs. 3 UZK).
Das vorübergehende Entfernen kann z.B. für die Vorführung der Waren bei einem Kaufinteressenten erforderlich sein. Die dauerhafte Präsentation auf einer Verkaufs- oder Ausstellungsfläche ist jedoch nicht zulässig. In diesen Fällen sind die Waren vorher entweder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung zu überführen.
Die Warenbewegungen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Entfernen sind in den Aufzeichnungen zu erfassen. Im Einzelfall kann aus Überwachungsgründen auch vorgeschrieben werden, das Entfernen und das Zurückbringen der Waren jeweils ausdrücklich der Überwachungszollstelle vorab mitzuteilen.
Die Frist für das vorübergehende Entfernen der Waren ist dem jeweiligen wirtschaftlichen Zweck entsprechend festzusetzen.