Überführung in das Verfahren
Die eingeführten Waren sind nach der Warenerfassung durch die Zollstelle zur Überführung in das Zolllagerverfahren anzumelden.
Die Anmeldung kann im Normalverfahren mit einer Standardzollanmeldung oder auch - nach entsprechender Bewilligung - im vereinfachten Anmeldeverfahren oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erfolgen.
Die Zollanmeldung ist einer der in der Bewilligung genannten Zollstellen für die Überführung in das Verfahren vorzulegen bzw. zu übermitteln. Die Übermittlung der Zollanmeldung an die Zollstelle erfolgt elektronisch mittels IT-Verfahren ATLAS. Die Waren sind dieser Zollstelle grundsätzlich am Amtsplatz oder einem anderen von der Zollstelle zugelassenen Ort zu gestellen. Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung und ggf. die gestellten Waren und überlässt die Waren zum Zolllagerverfahren.
Standardzollanmeldung
Die Übermittlung der Zollanmeldung in ATLAS erfolgt in dem ATLAS-Fachverfahren Zollbehandlung.
Nach Überlassung der Waren zum Zolllagerverfahren erhält der Teilnehmer die Nachricht "Befund", aus der die übergeführten Waren ersichtlich sind.
Sollen Waren aus einer aktiven Veredelung oder einer vorübergehenden Verwendung in das Zolllagerverfahren übergeführt werden, ist in der Zollanmeldung zusätzlich der Vermerk "AV" oder "VV" und ggf. die Bewilligungsnummer einzutragen (Art. 241 und 238 UZK-DA).
Die zum Zolllagerverfahren durch die Zollstelle überlassenen Waren müssen unmittelbar in die in der Bewilligung genannten zugelassenen Lagerstätten körperlich verbracht werden. Die Beförderung von der Überführungszollstelle zum Zolllager kann ohne Förmlichkeiten erfolgen.
Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Anmelder, die häufig Waren in ihr Zolllagerverfahren überführen, können beim Hauptzollamt einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung bzw. der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders stellen. Das Hauptzollamt bewilligt das beantragte Verfahren, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Abwicklung dieser Verfahren wird wie bei der Überführung von Waren in den freien Verkehr durchgeführt.
Allerdings ist bei Überführungen in ein Zolllagerverfahren keine monatliche ergänzende Zollanmeldung erforderlich (Art. 167 Abs. 2 Buchstabe a UZK). Der Bewilligungsinhaber muss jedoch regelmäßig bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats der Überwachungszollstelle eine Aufstellung aller im Vormonat in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren übermitteln (Artikel 15 Abs. 1 UZK).