Die Zollbehörden kennen drei verschiedene Arten von Wechselkursen.
Notierte Währungen
Die von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Referenz-Wechselkurse sind die maßgeblichen Wechselkurse im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK). Dies ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs (Artikel 146 Abs. 2 UZK-IA).
Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs. Als Veröffentlichung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 UZK gilt die Bekanntgabe auf dieser Internetseite.
Dieser Wechselkurs gilt dann für die Umrechnung aller Beträge im darauf folgenden Kalendermonat. Hierbei ist es unerheblich, ob das Rechtsgeschäft schon früher geschlossen wurde, maßgeblich ist lediglich der im Zeitpunkt der Zollwertermittlung geltende Wechselkurs.
Nicht notierte Währungen
Für nicht notierte Kurse erfolgt die Ermittlung des Wechselkurses durch die Generalzolldirektion, Direktion V.
Luftfrachtkosten-Wechselkurse
In ausländischer Währung ausgedrückte, jedoch in Euro geschuldete Luftfrachtkosten (sogenannte Charges-Collect-Sendungen) sind mit den von den Luftverkehrsgesellschaften angewendeten Bankers Selling Rates (IATA-Kurse) oder den zwischen den Parteien vereinbarten Wechselkursen umzurechnen und anzumelden. Die IATA-Kurse gelten vom 10. eines Monats bis zum 9. des Folgemonats.