Das Einheitspreisverfahren
Das Einheitspreisverfahren für bestimmte Obst- und Gemüsesorten richtet sich nach der Zollwertermittlung gemäß Art. 74 Abs. 2 c) UZK (deduktive Methode) i.V.m. Art. 142 Abs. 6 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA).
Ausschließlich für Wareneinfuhren im Rahmen von Kommissionsgeschäften ist eine vereinfachte Zollwertermittlung anhand von EU-weit gültigen Einheitspreisen der entsprechenden Ware möglich.
Liegt der Einfuhr ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Kaufpreis gemäß Art. 70 UZK zugrunde, muss ausgehend davon auch der jeweilige Zollwert ermittelt werden.
Verfahren zur Bestimmung der Einheitspreise
Der Einheitspreis ist ein Preis je Einheit für 100 Kilogramm netto frei EU-Grenze ausgedrückt in Euro.
Die einzelnen Mitgliedstaaten ermitteln diese Preise vierzehntägig aus inländischen Verkaufserlösen zwischen Einführern und Großhändlern deduktiv und übermitteln diese der Kommission.
Dabei ist vorgesehen, dass die Durchschnittspreise für die einzelnen Warenklassen ausschließlich von dem Mitgliedstaat mit dem höchsten Einfuhrvolumen der entsprechenden Produkte ermittelt und gemeldet werden.
Diese Durchschnittspreise werden von der Kommission in den TARIC (und damit im Ergebnis auch in ATLAS) eingestellt und gelten jeweils für 14 Tage, beginnend mit einem Freitag.
Das Einfuhrpreissystem
Anstelle des Einheitspreisverfahrens sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 (Amtsblatt Nr. L 157/1 vom 15.06.2011) für bestimmtes Obst und Gemüse für bestimmte Zeiträume (Anhang zur Verordnung) die zwingende Anwendung des Einfuhrpreissystems vor (siehe dazu auch Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 vom 13.03.2017 (Amtsblatt Nr. L 138/4 vom 25.05.2017), dort Titel III i.V.m. Anhang VII).
Weitere Informationen zur Einfuhr von Obst und Gemüse