Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Deduktive Methode

Wie die vorangegangenen Methoden setzt auch die deduktive Methode voraus, dass im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren kein als Transaktionswert anzuerkennender Rechnungspreis vorliegt

Die deduktive Methode geht von dem Gedanken aus, dass die eingeführte Ware beziehungsweise gleiche oder ähnliche Waren im Zollgebiet der Union weiter gehandelt bzw. verkauft werden. Hierbei wird ein im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht vorliegender Preis eventuell erst nach der Einfuhr festgesetzt.

Grundsatz

Mit der deduktiven Methode wird von einem inländischen Verkaufspreis auf den Zollwert zurückgerechnet, indem die im Inland entstandenen Kosten und Steuern abgezogen werden.
Auf Antrag des Anmelders kann die Methode des "errechneten Werts" (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe d) Unionszollkodex - UZK) dieser Methode vorgezogen werden.

Verkaufspreis

Da die deduktive Methode von einem Verkaufspreis der eingeführten, einer gleichen oder ähnlichen Ware ausgeht, ist der feststellbare inländische Verkaufspreis Ausgangspunkt für die Zollwertermittlung, zu dem die eingeführten oder eingeführten gleichen oder ähnlichen Waren im Zollgebiet der Union an nicht verbundene Personen verkauft werden, Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c)  UZK. Es sind die Verkaufspreise heranzuziehen, die in der größten Menge je Einheit im selben Zeitpunkt der Einfuhr oder annähernd selben Zeitpunkt nach der Einfuhr erzielt wurden (Art. 142 Abs. 1 UZK-IA). Liegt innerhalb dieses Zeitraumes kein Verkauf vor, so ist der Preis aus dem nächsten Verkauf nach dem maßgebenden Zeitpunkt heranzuziehen. Dieser Verkauf darf jedoch nicht mehr als 90 Tage danach stattgefunden haben (Art. 142 Abs. 2 UZK-IA).

Es ist dabei zu beachten, dass der inländische Verkaufspreis in bestimmten Fällen nicht anerkannt werden kann, z.B. wenn der Abnehmer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen Beistellungen (zur Verfügung gestellte Gegenstände und Leistungen) erbringt (Art. 142 Abs. 4 Buchstabe c) UZK-IA).

Abzüge

Der inländische Verkaufspreis ist gegebenenfalls zu berichtigen. Von diesem sind nach Art. 142 Abs. 5 UZK-IA abzuziehen:

  • Die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (Handelsspanne bzw. Kalkulationsaufschlag) bei eingeführten Waren derselben Gattung und Art;
    dabei muss es sich um branchenübliche Spannen handeln, die im Zollgebiet der Union üblicherweise beim Verkauf der Waren derselben Gattung oder Art erzielt werden,
  • die in der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten soweit sie nicht bereits in der üblichen Handelsspanne enthalten sind und
  • Einfuhrabgaben (insbesondere Zölle) und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Union zu zahlenden Abgaben. In diesem Kontext wäre auch die Mehrwertsteuer herauszurechnen.

Kann der Zollwert nicht nach der deduktiven Methode festgestellt werden, ist die nächste nachrangige Zollwertmethode zu prüfen.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen