Methode des errechneten Wertes
Kann der Zollwert nicht nach Art. 70 Unionszollkodex (UZK) sowie Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a) bis c) UZK bestimmt werden, ist die Zollwertermittlung nach der Methode "errechneter Wert" nach Art. 74 Abs. 2 Buchstabe d) UZK zu prüfen.
Diese Bewertungsmethode kann auch auf Antrag des Anmelders der deduktiven Methode vorgehen.
Hier wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises der Ware und den vorgelegten Kalkulationsunterlagen für die im Drittland hergestellte Ware festgestellt.
Der "errechnete Wert" ergibt sich aus der Summe folgender Elemente:
- Kosten bzw. Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen,
- Gewinn und Gemeinkosten, die dem Betrag entsprechen, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt werden und
- Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) UZK).
Diese Bewertungsmethode kommt in der Praxis allerdings nur selten zur Anwendung, da der ausländische Hersteller alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Hier besteht deshalb das Problem der praktischen Umsetzung. Zum einen ist der ausländische Hersteller an der Offenlegung seiner Kalkulation nicht interessiert. Zum anderen hat die Zollverwaltung des Einfuhrlandes gegen ihn weder einen Anspruch auf Vorlage von Nachweisen (z.B. Buchhaltungskonten), noch kann sie unmittelbar Zollprüfungen durchführen lassen.
Kann der Zollwert nicht nach dieser und aller vorangehenden Methoden festgestellt werden, ist der Zollwert nach der Schlussmethode zu ermitteln.