Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Art. 70 und 74 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK) ermittelt werden, bleibt als letztmögliche Bewertungsmethode die Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK).
Danach ist der Zollwert einer eingeführten Ware auf der Grundlage von in der EU verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Hierbei soll nacheinander wie folgt vorgegangen werden:
eine flexible, d.h. großzügige Anwendung der Bewertungsmethoden nach Art. 70 und 74 Abs. 2 UZK.
Beispiele der flexiblen Anwendung:- Bei der Transaktionswertmethode für die eingeführte Ware kann der Rechnungspreis bei einer Verbundenheit um die festgestellte Preisbeeinflussung berichtigt werden.
- Bei der deduktiven Methode kann die Frist von 90 Tagen großzügig gehandhabt werden.
führt die flexible Anwendung der Bewertungsmethoden zu keinem Ergebnis, sind andere zweckmäßige Methoden heranzuziehen. Als in der Union verfügbare Daten können für die Ermittlung des Zollwerts, z.B. Preisunterlagen, Katalogpreise oder Wertangaben des Anmelders berücksichtigt werden. Des Weiteren kann auch auf den Sachverstand der Bediensteten der Zollbehörden sowie Angaben eines Sachverständigen zurückgegriffen werden.
Zu beachten ist, dass der Zollwert bei dieser Auffangmethode nicht auf der Grundlage der in Art. 144 Abs. 2 UZK-IA aufgeführten Tatbestände bestimmt werden darf. Danach ist es z.B. nicht erlaubt, Verkaufspreise für in der Union hergestellte Ware heranzuziehen oder sogar willkürliche oder fiktive Preise anzusetzen.
Abschließendes Beispiel zur Darstellung der zollwertrechtlichen Bewertungssystematik
Zollwertrechtliche Beurteilung:
- Transaktionswert für die eingeführte Ware (Art. 70 UZK)
Diese Methode scheidet aus, da weder ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis noch ein Kaufgeschäft vorliegt. Die Verbundenheit braucht in diesem Fall nicht geprüft zu werden, weil bereits Bedingungen nicht vorliegen, welche die Anwendung dieser Methode voraussetzen. - Transaktionswert für gleiche Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a) UZK)
Diese Methode scheidet aus. Der bereits ermittelte Zollwert über eine Einfuhr aus Hongkong kann nicht herangezogen werden, weil es sich um ein anderes Herstellungsland handelt. Das Preisniveau Japan gegenüber Hongkong ist zu unterschiedlich. Da es sich um eine erstmalige Einfuhr von Radios aus Japan handelt, verfügt der Importeur auch nicht über einen bereits früher festgestellten vergleichbaren Zollwert. - Transaktionswert für gleichartige Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b) UZK)
Diese Methode scheidet aus den zu Methode 2 genannten Gründen aus. - Deduktive Methode (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c) UZK)
Diese Methode scheidet aus, weil festgestellt wird, dass die Radios nicht zeitnah verkauft werden sollen. - Methode des errechneten Werts (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe d) UZK)
Diese Methode scheidet aus, weil die notwendigen Unterlagen vom Lieferanten nicht zur Verfügung gestellt werden. - Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK)
Diese Methode ist zwingend anzuwenden, weil die vorangegangenen Methoden nicht zum Zuge gekommen sind. Die Methoden zur Zollwertermittlung nach den Art. 70 und 74 Abs. 2 UZK müssen nun flexibel angewendet werden. Ist eine flexible Anwendung nicht möglich, so ist der Zollwert im Rahmen anderer zweckmäßiger Methoden festzustellen. Im vorliegenden Beispiel bietet sich eine Zollwertermittlung auf der Basis des bereits nach Art. 70 UZK ermittelten Zollwerts der Waren aus Hongkong an.