Kann der Zollwert einer Ware nicht nach der Transaktionswertmethode im Sinne des Art. 70 Unionszollkodex (UZK) ermittelt werden und ist auch die sich daran anschließende Transaktionswertmethode für gleiche Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a) UZK) nicht anwendbar, so schließt sich die Zollwertermittlung auf Grundlage des Transaktionswertes ähnlicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b) UZK) an.
Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bewertungsmethode stimmen in den folgenden Punkten mit denen der Transaktionswertmethode für gleiche Waren überein:
- Herstellung in demselben Land
- Einfuhr zum möglichst gleichen Zeitpunkt
- Kaufgeschäft möglichst auf der gleichen Handelsstufe
- möglichst gleiche eingeführte Mengen
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die ähnlichen Waren - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sein müssen - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen müssen. Diese Faktoren müssen es den zu bewertenden Waren ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig gelten, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.