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Bedingungen oder Leistungen hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises

Hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises dürfen weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sein, die den Preis ermäßigend beeinflussen und deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, Art. 70 Abs. 3 Buchstabe b) Unionszollkodex (UZK).

Soweit eine Bedingung oder Leistung der Höhe nach bestimmbar ist, gilt dieser Wert als mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer. Der Wert der Bedingung oder Leistung führt zu einer Berichtigung des Kaufpreises und wird diesem zugeschlagen (Art. 133 UZK-IA).

Unter einer Bedingung ist eine für den Verkäufer wesentliche Vertragsbedingung zu verstehen, ohne deren Vereinbarung der konkrete Verkauf zur Ausfuhr nicht oder nicht in dieser Form zustande gekommen wäre.

Allgemein übliche Kauf- oder Lieferbedingungen wie "Kauf unter der Bedingung, dass die Ware bis zum ... geliefert wird" beziehen sich zwar auf das Kaufgeschäft, beeinflussen jedoch nicht den Preis.

Beispiel für bewertbare Bedingung

Der Verkäufer A verkauft die Waren an den Käufer B zu einem ermäßigten Preis unter der Bedingung, dass die Waren von diesem an eine bestimmte Person C verkauft werden. C leistet eine Zahlung an den Verkäufer A.
Der Wert der Bedingung ist die Zahlung von C an A. Dieser Wert kann z.B. durch die Vorlage geeigneter Unterlagen oder im Rahmen einer Zollprüfung ermittelt werden.

Leistungen sind solche, die der Käufer zusätzlich neben seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erbringen muss.

Beispiel für bewertbare Leistung

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer bei der Produktion der eingeführten Ware durch Personal zu unterstützen, welches der Verkäufer nicht zu bezahlen hat. Der Wert der Leistung entspricht den Aufwendungen des Käufers für dieses Personal.

Soweit es sich um Bedingungen oder Leistungen handelt, die in Art. 71 UZK als Hinzurechnungsfaktoren aufgeführt sind, können sie nicht als solche des Art. 70 UZK angesehen werden. Ergibt sich z.B. aus dem Kaufvertrag, dass die Waren unter der Bedingung einer vom Verkäufer vorgeschriebenen Aufmachung vom Einführer verkauft werden dürfen, muss zunächst geprüft werden, ob es sich möglicherweise um eine Lizenzvereinbarung für Markenwaren nach Art. 71 UZK oder um eine Bedingung nach Art. 70 UZK handelt.

Ist der Käufer vertraglich verpflichtet, auf eigene Rechnung für die Ware des Verkäufers Werbung zu betreiben, so ist diese Verpflichtung eine Bedingung des Kaufvertrags. Die daraus entstehenden Aufwendungen beziehen sich jedoch nicht auf den Preis der Ware, sondern auf deren Absatz am Markt (Art. 129 Abs. 2 UZK-IA). Somit sind Werbungskosten, die dem Käufer zwar aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, aber auf eigene Kosten entstehen, nicht in den Zollwert einzubeziehen.

Beispiel

Firma A in Köln hat sich gegenüber dem Lieferanten B in Japan verpflichtet, für die von B gekaufte Ware in Deutschland auf eigene Kosten zu werben und mindestens 5 Euro pro 1.000 Stück gekaufter Ware für Werbung aufzuwenden.

Eine auf eigene Kosten betriebene Werbung wird nicht hinzugerechnet.

Bedingungen und Leistungen führen nur dann zum Ausschluss einer Bewertung nach Art. 70 UZK, wenn

  • sie zu einer Ermäßigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises führen und
  • deren Wert nicht ermittelt werden kann.

In diesem Fall ist eine Bewertung nach den nachrangigen Methoden (Art. 74 Abs. 2 UZK) oder nach der Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK) vorzunehmen.

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