Zoll

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Luftfrachtkosten

Bei der Zollwertfeststellung nach Art. 70 Unionszollkodex (UZK) sind dem gezahlten oder zu zahlenden Preis die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen, wenn sie nach den Lieferbedingungen noch nicht in ihm enthalten sind.
Für Waren, die im Luftfrachtverkehr eingeführt werden, wird nur der Kostenanteil nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) UZK einbezogen bzw. nach Art. 72 Buchstabe a) UZK nicht einbezogen, der sich aus dem entsprechend anzuwendenden Prozentsatz nach der Abflugzone ergibt, Art. 138 UZK-IA i.V.m. Anhang 23-01 UZK-IA.
Eine Aufteilung anhand der in Anhang 23-01 UZK-IA genannten Prozentsätze kommt nur für die reinen Luftfrachtkosten (Freight) und den Treibstoffzuschlag (Fuel Surcharge) in Betracht.

Neben der reinen Luftfracht, die sich aus dem kostenpflichtigen Gewicht und der Frachtrate pro Einheit errechnet ("chargeable weight" und "Rate/Charge"), gehören zu den Beförderungskosten im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) UZK alle Kosten, die unmittelbar durch Beförderung der Ware vom Versandort bis zum Ort des Verbringens entstanden sind. Hierunter fallen im Frachtverkehr insbesondere

  • Steuern im Ausland (Feld "Tax")
  • Kosten des Spediteurs im Ausland (Feld "Total other Charges Due Agent") sowie
  • Auslagen der Luftfrachtgesellschaft im Ausland, z.B. Abfertigungsgebühren oder die ebenfalls zum Zollwert gehörenden "Agents Disbursements" (Feld "Total other Charges Due Carrier" der Luftfrachtbriefe).

Der Gesamtbetrag der für die Zollwertermittlung maßgebenden Beförderungskosten ergibt sich aus der Additionssumme der Felder "Total prepaid" bzw. "Total collect".

Bei der Umrechnung der im Luftfrachtbrief in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten gilt folgende Regelung:

  • Bei Sendung mit vorausbezahlten Kosten ("Charges prepaid") erfolgt die Umrechnung mit dem für den maßgebenden Zeitpunkt geltenden Wechselkurs (Art. 53 Abs. 1 UZK i.V.m. Art. 146 UZK-IA).
  • Dagegen hat bei unfreien Sendungen ("Charges collect") die Umrechnung der im Luftfrachtbrief in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten nach der von den Luftverkehrsgesellschaften durch monatliche Umrechnungslisten bekannt gegebenen "Bankers Selling Rates" zu erfolgen (IATA-Kurs), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass feste Wechselkurse (Währungsklausel) vertraglich vereinbart worden sind.

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