Zoll

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Ort des Verbringens

Der Unionszollkodex (UZK) sieht vor, dass bei der Ermittlung des Zollwerts Beförderungskosten für die eingeführten Waren in den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinzuzurechnen sind, während die in der Gemeinschaft entstandenen Beförderungskosten nicht einbezogen werden.

Die Aufteilung und Begleichung der Beförderungskosten, die zwischen Verkäufer und Käufer vertraglich festgelegt wurden, sind in der Regel nicht auf den Grenzübergang in das Zollgebiet in der Union abgestellt. Durch die Festlegung des Verbringungsorts wird eine einheitliche Aufteilung der Beförderungskosten gewährleistet.

Begrifflich ist der Ort des Verbringens der Einfuhrhafen oder der Einfuhrort bis zu dem die Lieferkosten in den Zollwert nach dem UZK einbezogen werden. Der Ort des Verbringens (OdV) wird in Art. 137 UZK-IA festgelegt. Hierbei wird auf die gewählte Verkehrsart abgestellt, d.h. auf die Art des Transportmittels, mit dem die Ware die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreitet. In Bezug auf den Ort des Verbringens wird in dieser Bestimmung nach den unten aufgeführten Verkehrsarten unterschieden.

Seeverkehr

Für Waren, die im Seeverkehr befördert werden, ist der Hafen Ort des Verbringens, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen.

Übergang aus dem Seeverkehr in den Binnenschiffsverkehr

Für Waren, die unmittelbar, d.h. ohne Umladung, aus dem Seeverkehr in den Binnenschiffsverkehr übergehen (z.B. über Rotterdam nach Duisburg), ist der Ort des Verbringens grundsätzlich der erste für die Entladung in Betracht kommende Hafen (hier: Rotterdam).

Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr

Für Waren, die im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr befördert werden, ist Ort des Verbringens der Ort der ersten Eingangszollstelle nach dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union.

Beispiel
EinfuhrlandBeförderungsartmöglicher Ort des Verbringens
SchweizLkwWeil am Rhein-Autobahn
SchweizBodensee-FähreZA Friedrichshafen
- Abfertigungsstelle Fähre -

Bei nichtgewerblichen Einfuhren im Straßenverkehr, insbesondere im Reiseverkehr, hat der Ort des Verbringens in der Regel keine Bedeutung, weil hier hinsichtlich der Beförderungskosten keine Berichtigungen des Zollwerts vorgenommen werden.

Andere Verkehrsarten

Für Waren, die auf andere Weise befördert werden, ist Ort des Verbringens die Stelle, an der die Landgrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschritten wird. Hier sind zum einem die unbedeutenden Beförderungsarten zu Fuß bzw. Fahrrad erfasst, die dem Reiseverkehr zugeordnet werden können. Neben der Warenbeförderung durch Pipelines ist hier der Luftfrachtverkehr als Verkehrsweg mit herausragender Bedeutung zu nennen.

Luftfracht

Für Waren, die im Luftverkehr befördert werden, ist der Ort des Verbringens die Stelle, an der die Landgrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überflogen wird. In der Praxis bestimmen sich die Luftfrachtkosten jedoch auf die zwischen Abflugs- und Ankunftsflughafen zurückgelegte Strecke. Um Schwierigkeiten bei der Kostenaufteilung der außer- und innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegten Flugstrecken zu begegnen, werden die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten nach Art. 138 UZK-IA nach den Regeln und Prozentsätzen der sogenannten Luftfracht-Tabelle in Anhang 23-01 UZK-IA bestimmt.

Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Weg zu einem anderen Teil der Union über ein Drittland, Art. 137 Abs. 2 UZK-IA

Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union auf dem Weg zu einem anderen Teil des Gebiets der Union aus geographischen Gründen befördert werden, gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union der Ort, an dem die Waren zuerst in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sofern die Waren durch diese Gebiete auf einer üblichen Beförderungsroute direkt zum Bestimmungsort befördert werden.

Beispiel:

Waren werden aus Marokko mit dem Schiff nach Triest (Italien) befördert. Die Waren werden in Triest entladen und anschließend im Eisenbahnverkehr auf direktem Wege durch Italien, über die Schweiz nach Deutschland befördert.
Da Ort des Verbringens Triest ist, werden lediglich die zwischen dem Versandort in Marokko und Triest angefallenen Beförderungskosten in den Zollwert einbezogen.

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