Voraussetzung für die Berücksichtigung von Beförderungs- und Versicherungskosten sowie von Lade- und Behandlungskosten
Begriff der Beförderungskosten
Der Begriff der Beförderungskosten nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) Unionszollkodex (UZK) ist weit auszulegen. Hierunter fallen alle Haupt- und Nebenkosten, die mit der Beförderung der Waren in Richtung auf das Zollgebiet der Union verbunden sind.
Die im Zusammenhang mit der Beförderung entstandenen Kosten sind in die Zollwertbemessung einzubeziehen (beispielhafte Aufzählung):
Kostenart | Erläuterung der in den Zollwert einzubeziehenden Kosten: |
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Frachtkosten | - Kosten für das Beförderungsmittel:
Lkw, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug oder Pipeline - Zuschläge für besondere Leistungen, z.B. Eil-, Sperrigkeits-, Schwergut-, Gefahrgutzuschläge, Hafengebühren, Flughafengebühren
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Versicherungskosten | - Kosten für eine abgeschlossene Transportversicherung
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Speditionskosten | - Provisionen für die Vermittlung von Frachtverträgen mit den Frachtführern
- Aufwendungsersatz des Spediteurs für andere erbrachte Dienstleistungen, z.B. Verzollungsgebühren im Drittland, Courtage eines Schiffsmaklers, Kosten für das Ausstellen von Frachtpapieren
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Mieten | - Mieten für Beförderungsmittel, Behälter
(insbesondere Container und Paletten) sowie für befüllt eingeführte Kesselwagen
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Sonstige Beförderungskosten | - alle Kosten und Gebühren, die auf Grund der Lieferung anfallen (z.B. Visa- und Straßenbenutzungsgebühren, Kosten für Begleitschutz, Verzollungskosten im Drittland, Sicherheitsgebühren
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Ladekosten sowie Behandlungskosten die mit der Beförderung der eingeführten Waren zusammenhängen, sind ebenfalls in die Zollwertbemessung einzubeziehen (beispielhafte Aufzählung):
Kostenart | Erläuterung der in den Zollwert einzubeziehenden Kosten: |
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Ladekosten | - Kosten der Ver- oder Beladung sowie der Entladung der Waren
- Kosten der Umladung, z.B. anlässlich der Umladung der Frachtcontainer vom Lkw auf ein Schiff
- Kosten für eine Zwischenlagerung
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Behandlungskosten | - Kosten für die Behandlung der Ware (Kosten um die Ware in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten), z.B. Kühlkosten bei Fleischtransporten, Beeisungskosten für Fische, Fütterungskosten und Tierarztkosten für lebende Tiere, Aussortierungskosten, Umpackungskosten für auf dem Transport verdorbenes Obst und Gemüse
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Kostenfaktoren, die in die Zollwertbemessung nicht einbezogen werden:
- den Frachten zuzurechnende Einzugsgebühren, z.B. im Luftfrachtverkehr die sogenannte CC-Gebühren bei Charges-Collect-Sendungen,
- am Ort des Verbringens entstandene Entlade-, Umlade- und Umschlagkosten, Liegegelder und Wiege- und Analysekosten.
Berichtigung des Zollwerts
Die Aufteilung und Belastung vorgenannter Kosten wird nach kaufmännischen Gepflogenheiten zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelt und festgelegt. Hierfür existiert eine Vielzahl von Lieferklauseln (international einheitlich geregelt als sogenannte Incoterms®), welche sich in der Regel in den Lieferverträgen oder Handelsrechnungen niederschlagen und Anhaltspunkt für die Aufteilung der Beförderungskosten sind.
Bei der Ermittlung des Zollwerts wird unabhängig von der zwischen Verkäufer und Käufer nach kaufmännischen Gesichtspunkten geschlossenen Vereinbarung bezüglich der einzubeziehenden Beförderungskosten nach folgendem Grundsatz verfahren:
- Hinzurechnung:
Kosten, die vom Ort der Versendung bis zum Ort des Verbringens entstehen und nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, werden hinzugerechnet. - Abzug:
Kosten, die vom Ort des Verbringens bis zum Bestimmungsort entstehen, soweit sie im gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, können - sofern der Anmelder diese geltend macht und deren Höhe nachweist - abgezogen werden.
Zollwertrechtliche Bedeutung der Incoterms® 2020 im Hinblick auf den Ort des Verbringens (OdV):
Lieferklausel(1) | Lieferort | Zollwertrechtliche Bedeutung |
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EXW, FCA, FAS, FOB ... benannter Lieferort | Lieferort liegt außerhalb des Zollgebiets der Union | Im Rechnungspreis sind nicht alle Beförderungskosten enthalten. Die entstandenen Kosten vom benannten Lieferort bis zum OdV sind dem Rechnungspreis hinzuzurechnen. |
CFR, CIF, CIP, DPU, DAP ... benannter Lieferort | der Lieferort bzw.Entladehafen ist mit dem Ort des Verbringens identisch (Beispiel: CIF Rotterdam) | Im Rechnungspreis sind alle Beförderungskosten enthalten. Der Rechnungspreis ist nicht zu berichtigen. |
CFR, CIF, CIP, CFR, DPU, DAP ... benannter Lieferort | der Lieferort bzw. Entladehafen ist nicht mit dem Ort des Verbringens identisch | Der benannte Lieferort liegt außerhalb des Zollgebiets der Union:
die entstandenen Kosten vom benannten Lieferort bis zum OdV sind dem Rechnungspreis hinzuzurechnen
oder
der benannte Lieferort liegt innerhalb des Zollgebiets der Union:
die im Rechnungspreis enthaltenen anteiligen Beförderungskosten können vom OdV bis zum Lieferort vom Rechnungspreis abgezogen werden. |
DDP ... benannter Lieferort im Einfuhrland | der Lieferort liegt innerhalb des Zollgebiets der Union | Die im Rechnungspreis enthaltenen anteiligen Beförderungskosten vom OdV bis zum Lieferort können vom Rechnungspreis abgezogen werden. |
(1) Die in den Incoterms® 2020 entfallene Klausel DAT kann weiterhin angemeldet werden.
Beförderungskosten sind in der für den Käufer tatsächlich entstandenen Höhe zu berücksichtigen. Bei einer unentgeltlichen Beförderung bzw. bei einer Beförderung mit einem Beförderungsmittel des Käufers werden nach Art. 138 Abs. 3 UZK-IA die Beförderungskosten in den Zollwert einbezogen, die bis zum Ort des Verbringens bei gleicher Beförderungsart nach dem üblichen Frachttarif berechnet worden wären.
Aufteilung der im Rechnungspreis enthaltenen Beförderungskosten
Häufig liegt der gemäß vereinbarter Lieferbedingung benannte Bestimmungsort innerhalb des Zollgebiets der Union, sodass die Beförderung der Ware nicht am Ort des Verbringens endet. Aus den Frachtunterlagen ist hierüber manchmal der Anteil der Beförderungskosten außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Union ersichtlich.
Hinzurechnung von Beförderungskosten:
Eine Hinzurechnung von Beförderungskosten ist ohne Schwierigkeiten möglich, wenn die Lieferbedingung abgestellt ist auf
- den Ort des Verbringens (z.B. CIF Hamburg),
- einen Ort außerhalb des Zollgebiets der Union (FOB Boston) oder
- einen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union (CIF München) und sich die Kosten bis zum Ort des Verbringens aus der Frachtrechnung oder mehreren Frachtrechnungen klar ergeben.
Probleme gibt es in den Fällen, in denen es sich um eine durchgehende Fracht handelt und nur eine Gesamtfrachtrechnung vorliegt. In diesen Fällen sind nach Art. 138 Abs. 1 UZK-IA die Beförderungskosten im Verhältnis der außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Union zurückgelegten Beförderungsstrecken aufzuteilen, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem Standardfrachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens entstanden wären.
Voraussetzung für eine Aufteilung ist eine durchgehende Berechnung der Beförderungskosten und die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens hinaus.
Bei unterschiedlichen Beförderungsarten (z.B. Flugzeug, Schiff, Lkw) und einem Gesamtpreis für die Beförderung über den Ort des Verbringens hinaus, sind die gesamten Beförderungskosten hinzuzurechnen. Dies gilt nicht, sofern ein Nachweis über einen üblichen Frachttarif für eine Beförderungsart vorgelegt wird und damit die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens errechnet werden können.
Im IT-Verfahren ATLAS sind die Beförderungskosten in der Eingabemaske anzumelden.
In Feld 17 der D.V.1 (Formular 0464) sind die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens anzumelden.
Die Aufteilung der Kosten ist im Feld "Zusätzliche Angaben" aufzuschlüsseln.
Abzüge von Beförderungskosten:
Ein Abzug der bereits im Rechnungspreis enthaltenen Beförderungskosten in der Union ist nur unter den Voraussetzungen möglich, dass
- der Anmelder diese geltend macht und deren Höhe nachweist (Art. 72 Buchstabe a) UZK).
- ihr Abzug in der Anmeldemaske im IT-Verfahren ATLAS oder im Feld 19 der Zollwertanmeldung D.V.1 angemeldet wird.
Die Beförderungskosten müssen erkennbar sein und betragsmäßig vom Kaufpreis unterschieden werden können. Die ist z.B. erfüllt, wenn getrennte Rechnungen bzw. Vertragsunterlagen vorliegen (z.B. Kaufvertrag, Warenrechnung, Frachtrechnung, Frachtbrief).
Sind die Beförderungskosten im Rechnungspreis enthalten und vom Warenpreis nicht unterscheidbar, verbleiben sie jedoch im Transaktionswert.
Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinaus befördert, sind die Beförderungskosten nach den Streckenanteilen aufzuteilen (Art. 138 Abs. 1 UZK-IA). Im Luftverkehr ist die Aufteilung dem Anhang 23-01 zur UZK-IA zu entnehmen (Art. 138 Abs. 2 UZK-IA).
Grundsätzlich ist die Rechnung über die Gesamtfracht vorzulegen. Ist dies nicht möglich, wird ein nachgewiesener üblicher Frachttarif anerkannt.
Bei unterschiedlichen Beförderungsarten und einem Gesamtpreis für die Beförderung über den Ort des Verbringens hinaus sind grundsätzlich die gesamten Beförderungskosten hinzuzurechnen. Dies gilt nicht, sofern ein Nachweis über einen üblichen Frachttarif für eine Beförderungsart vorgelegt wird.
Eine Ware wird mit dem Schiff von New York bis Hamburg und von dort mit dem LKW bis zum Bestimmungsort Köln befördert (FOB Abgangshafen). Es liegt nur eine Gesamtfrachtrechnung für die Strecke New York - Köln vor. Werden die LKW-Frachtkosten anhand eines üblichen Frachttarifs nachgewiesen, sind diese von den hinzuzurechnenden Gesamtfrachtkosten abzuziehen.
Eine Ware wird mit dem Schiff bis Dubai und von dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt befördert (FOB Abgangshafen). Es liegt nur eine Gesamtfrachtrechnung vor.
Werden die Luftfrachtkosten von Dubai bis Frankfurt anhand eines üblichen Frachttarifs nachgewiesen, werden diese nach Anhang 23-01 UZK-IA aufgeteilt. Die Differenz zwischen den Gesamtfrachtkosten und den anhand eines üblichen Frachttarifes ermittelten Luftfrachtkosten (Seefrachtkosten) ist in voller Höhe hinzuzurechnen.
Bei geänderter Beförderungsart (z.B. aus Zeitgründen erfolgt die Lieferung mittels Luftfracht statt Seefracht) zu Lasten des Verkäufers, ist von einer Vertragsänderung auszugehen.
Eine Ware wird mit der Lieferbedingung EXW gekauft. Die Lieferung sollte ursprünglich per Schiff erfolgen. Wegen Lieferverzug wird die Ware tatsächlich per Luftfracht befördert. Der Verkäufer erklärt sich vor dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereit, die Mehrkosten zu tragen.
Zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren sind zunächst die Mehrkosten vom Rechnungspreis abzuziehen. Anschließend sind die drittländischen Luftfrachtkosten hinzuzurechnen.
Besonderheiten bei der Aufteilung von Beförderungskosten in Abhängigkeit von der Beförderungsart
Im Folgenden werden zollwertrechtlich bedeutsame Besonderheiten bei der Aufteilung der Beförderungskosten im Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, Postverkehr und Reiseverkehr behandelt:
Luftverkehr
Die Luftfahrtgesellschaften (Carrier) weisen die in den Luftfrachtbriefen (MAWB) zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen entstandenen Kosten für die Luftfracht in der Regel in einem Gesamtbetrag aus. Dementsprechend werden die Lieferbedingungen aus den Kaufverträgen für die zu bewertenden Waren in den seltensten Fällen als Bestimmungsort auf den Ort des Verbringens abstellen.
Eisenbahnverkehr
Im Eisenbahnverkehr unterscheidet man zwischen "gebrochenen" und "ungebrochenen" Frachten. Bei gebrochenen Frachten berechnen und erheben die Eisenbahnverwaltungen der betreffenden Länder die Frachten für ihre eigenen Transportstrecken getrennt. Tarifschnittpunkt ist meist die Landesgrenze und in der Verwaltungspraxis wird dies als Ort des Verbringens angenommen, obwohl nach Art. 137 Abs. 1 Buchstabe d) UZK-IA Ort des Verbringens im Eisenbahnverkehr der Ort der ersten Eingangszollstelle wäre. Bei gebrochener Fracht ergeben sich die Frachtkosten bis zum oder nach dem Ort des Verbringens aus den Frachtbriefen.
Bei ungebrochenen Frachten wird die Fracht für die Gesamtbeförderungsstrecke berechnet und je nach Lieferbedingung entweder vom Versender oder Empfänger erhoben.
Ergibt sich hierbei aus dem Frachtbrief der Kostenanteil bis zum Ort des Verbringens, kann dadurch der Zollstelle nachgewiesen werden, welche Kosten nach dem Standardfrachttarif bis zum Ort des Verbringens entstanden wären. Ist jedoch im Frachtbrief die Gesamtfracht angegeben, werden die Transportkosten nach dem Kilometerschlüssel aufgeteilt.
Postverkehr
Für im Postverkehr beförderte Waren sind die gesamten Postgebühren bis zum Bestimmungsort in den Zollwert einzubeziehen. Ausgenommen sind Postgebühren, die ggf. zusätzlich im Zollgebiet der Union erhoben werden (Art. 139 UZK-IA).
Werden die Waren vom Verkäufer versandkostenfrei geliefert, sind die Portokosten bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten und werden nicht hinzugerechnet.
Reiseverkehr
Bei der Bewertung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden erfolgt keine Hinzurechnung von Beförderungskosten, sofern es sich um Reisemitbringsel handelt, für die im Reiseverkehr wegen Überschreitung der Reisefreimengen Einfuhrabgaben zu zahlen sind.
Versicherungskosten
Kosten für eine Transportversicherung werden als Versicherungskosten nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) und i) UZK bei den Hinzurechnungen erfasst. Diese Bestimmung sieht eine Hinzurechnung bis zum Ort des Verbringens vor.
Können allerdings keine umfassenden Nachweise über die Höhe der Versicherungskosten bis zum oder nach dem Ort des Verbringens vorgelegt werden, sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die gesamten Versicherungskosten für den Transport der eingeführten Ware hinzuzurechnen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Kosten für eine Zweit- bzw. Doppelversicherung handelt.
Im IT-Verfahren ATLAS sind die Versicherungskosten in der Eingabemaske anmelden.
In Feld 17 der D.V.1 sind die Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens anzumelden.
Die Aufteilung der Kosten ist im Feld "Zusätzliche Angaben" aufzuschlüsseln.