Hinzurechnungen nach Artikel 71 Unionszollkodex
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode (vgl. Art. 70 Unionszollkodex - UZK) sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Kosten und Werte hinzuzurechnen, soweit sie in diesem Preis noch nicht enthalten sind.
Die Zuschläge werden auch als Hinzurechnungen bezeichnet. Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS müssen diese Angaben in den entsprechenden Feldern der Eingabemasken vornehmen. Bei Anmeldungen mit Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) sind die Angaben auf der Rückseite mit ihrem betragsmäßigen Wert in den entsprechenden Feldern einzutragen.
Artikel 71 UZK enthält eine erschöpfende Aufzählung dieser in Betracht kommenden Hinzurechnungstatbestände. Diese dürfen nur hinzugerechnet werden, wenn sie auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen beruhen. Anderenfalls scheidet eine Bewertung der eingeführten Waren im Rahmen der Transaktionswertmethode aus.
Folgende Kosten und Werte sind Hinzurechnungen gemäß Art. 71 UZK:
- Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;
in erster Linie sind dies Beträge, die an einen Vermittler oder Kommissionär bezüglich des Verkaufes (Verkaufsprovision) zu zahlen sind. Kosten für Umschließungen, Umschließungen sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, wenn die zu bewertende Ware und ihre Umschließung gemeinsam in den Zolltarif einzureihen sind. Umschließungskosten sind jedoch im Allgemeinen bereits im Rechnungspreis enthalten.
Umschließungen sind Behältnisse (z.B. Kamerataschen, Geigenkästen, Brillenetuis, Bierfässer) und Verpackungen (z.B. Papiersäcke, Getränkedosen, Kunststoffhüllen für Textilien und Joghurtbecher), die eine Lagerung oder Vermarktung der Ware ermöglichen. Zu den Verpackungen gehören auch Mehrweg-Klappsteigen für Obst und Gemüse, Unterlagen (z.B. Einwegpaletten) und Aufmachungen (z.B. Einlagen, Klammern und Nadeln bei Herrenhemden), die sicherstellen sollen, dass die Ware dem Käufer in einer ansehnlichen Verfassung präsentiert werden kann. Preis-, Informations- und Werbeanhänger an der Ware sowie Fotoeinleger in der Verpackung gelten nicht als Aufmachungen.
Zu den Umschließungskosten gehören auch die Vorkosten, die im Zollgebiet der Union entstanden sind z.B. wenn ein Käufer von Textilien Fotografen- bzw. Grafikerkosten zahlt, die bei der Erstellung einer Druckvorlage anfallen, die für die Herstellung einer Abbildung auf der Verpackung verwendet wird.
Keine Umschließungen sind Beförderungsmittel (hierzu gehören auch Container und Mehrwegpaletten) sowie das bei der Beförderung verwendete Zubehör (z.B. Befestigungsmaterial, Planen).
Bei der Zollwertermittlung ist zwischen Mehrweg- und Einwegpaletten zu unterscheiden. Mehrwegpaletten sind Beförderungsmittel, für die ggf. eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kommen kann, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Einwegpaletten sind dagegen als Umschließungen im Sinne des Zollwertrechts anzusehen, sodass die Kosten dafür dem Zollwert gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a) ii) UZK hinzuzurechnen sind.
Vom Käufer aufgrund von eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Duales System Deutschland GmbH (grüner Punkt) zu zahlende Gebühren sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzuzurechnen, da mit der Zahlung lediglich das Recht der Entsorgung der Umschließung im Inland abgegolten wird. Werden dem Käufer diese Gebühren jedoch vom Verkäufer in Rechnung gestellt, sind diese als Bestandteil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Zollwert einzubeziehen (Art. 70 Abs. 2 UZK).
- Verpackungskosten, und zwar sowohl Material als auch Arbeitskosten;
von diesem Begriff werden alle Kosten umfasst, die notwendig sind, um z.B. die Ware während der Beförderung vor Beschädigung zu schützen. Verpackungen sind beispielsweise Schaumstoffpolster zum Schutz zerbrechlicher Ware. Ebenso Schnüre, Seile und Papier.
Nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a) iii) UZK gehören sowohl das Material als auch die Arbeitskosten zu den Verpackungskosten. Diese Kosten sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Üblicherweise sind Verpackungskosten im Allgemeinen schon im Rechnungspreis enthalten.
Die vorstehenden Kosten sind, soweit tatsächlich entstanden, in den entsprechenden Feldern der Eingabemasken am IT-Verfahren ATLAS bzw. in Feld 13 der Zollwertanmeldung D.V.1 einzutragen. Der entsprechend aufgeteilte Wert von den nachstehend genannten Gegenständen und Leistungen (sogenannte Beistellungen):
Diese werden unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht;
Beistellungen sind:
- die in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;
- die bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen;
- die bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;
- die für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind.
Der Wert der Beistellungen wird dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, soweit dieser darin noch nicht enthalten ist.
Die entstandenen Kosten werden in den entsprechenden Feldern der Eingabemasken am IT-Verfahren ATLAS bzw. in Feld 14 der Zollwertanmeldung D.V.1 eingetragen.
- Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
entscheidend für die Einordnung einer Zahlung als Lizenzgebühr ist nicht die Bezeichnung der Zahlung als "Lizenzgebühr", sondern der Zweck der Zahlung. Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen.
Die entstandenen Kosten werden in den entsprechenden Feldern der Eingabemasken am IT-Verfahren ATLAS bzw. in Feld 15 der Zollwertanmeldung D.V.1 eingetragen. - Der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
Die entstandenen Kosten werden in den entsprechenden Feldern der Eingabemasken am IT-Verfahren ATLAS bzw. in Feld 16 der Zollwertanmeldung D.V.1 eingetragen. - Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren sowie Ladekosten und die Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, soweit diese Kosten mit der Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens zusammenhängen.
Im Einzelfall können für die Hinzurechnungstatbestände Vereinfachungen nach Art. 73 UZK bewilligt werden.