Zoll

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Vereinfachungen

Wenn

  • abgespaltene Kaufpreisbestandteile, die gemäß Art. 70 Abs. 2 UZK in den Zollwert einzurechnen sind, und/oder
  • Beträge im Sinne der Art. 71 und 72 UZK

im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar oder getrennt ausweisbar sind, kann gemäß Art. 73 UZK die Anwendung von pauschalierten Hinzurechnungs- oder Abzugsbeträgen bzw. Hinzurechnungs- oder Abzugssätzen bewilligt werden.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Die Bewilligung wird unter den Voraussetzungen des Art. 71 UZK-DA erteilt. Diese sind nachfolgend aufgeführt:

Sachliche Voraussetzungen

  • Die Anwendung des Verfahrens nach Art. 166 UZK (vereinfachte Zollanmeldung) würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen.
  • Die Anwendung der Vereinfachung führt nicht zu einer Reduzierung der zu erhebenden Einfuhrabgaben.

Persönliche Voraussetzungen

  • Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben
  • Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspricht und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert. In dem Buchführungssystem werden die Daten so archiviert, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
  • Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können.

Antrag und Bewilligung

Die Bewilligung ist formlos schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist.

Hierbei ist anzugeben, auf welche

  • Hinzurechnungs- bzw. Abzugsfaktoren (z.B. Beförderungskosten, Lizenzgebühren, Zinsen),
  • Waren (Handelbezeichnung und KN-Code) und
  • Lieferanten

sich die Bewilligung beziehen soll.

Es ist zu erläutern, wie sich der beantragte Hinzurechnungsbetrag bzw. Zuschlagssatz oder Abzugsbetrag bzw. Abschlagssatz errechnet, und anzugeben, auf welche Bemessungsgrundlage (z.B. Ab-Werk-Preis) sich dieser beziehen soll.

Dem Antrag sind die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beizufügen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens sowie das für nationale Angaben erforderliche "Zusatzblatt nationale Angaben" werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das "Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Die Bewilligung wird - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - schriftlich erteilt. Im Falle einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung wird die Bewilligung elektronisch über das EU-Trader Portal erteilt.

Die Bewilligung kann sowohl für einen bestimmten Zeitraum als auch zeitlich unbegrenzt erteilt werden.

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