Einschränkungen der Verwendung oder des Gebrauchs der Waren
Im Sinne des Art. 70 Abs. 3 Unionszollkodex (UZK) sind Einschränkungen der Verwendung oder des Gebrauchs der Waren für den Käufer solche, die sich nicht nur auf das Kaufgeschäft, den Liefervertrag oder dergleichen beziehen, sondern sich auch auf den Preis der Waren auswirken.
Eine abschließende Aufzählung unschädlicher Einschränkungen listet Art. 70 Abs. 3 Buchstabe a UZK auf.
Sofern danach eine Einschränkung
oder
wirkt sich diese Einschränkung nicht auf den Preis aus.
Fall 1:
Firma A in Köln ist Alleinimporteur für Waren der Firma B in der Schweiz. A ist verpflichtet, einen ausreichend großen Lagerbestand vorzuhalten, nur an Kunden in Deutschland zu verkaufen und für Erzeugnisse der Firma B in Tageszeitungen, Rundfunk und Fernsehen Werbung zu treiben.
Es liegen keine Einschränkungen vor.
Fall 2:
Firma A in Köln ist alleinige autorisierte Vertriebsstelle für Deutschland für Produkte eines Pharmakonzerns B in den USA. Laut Vertrag zwischen A und B ist A verpflichtet die pharmazeutischen Produkte des B nur an Apotheken zu liefern.
Es liegen keine Einschränkungen vor, da der Vertrieb und Absatz über Apotheken handelsüblich ist.
Vielfach sind zunächst als Einschränkungen vermutete Vertragsinhalte bei näherer Betrachtung tatsächlich Bedingungen oder Leistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchstabe b UZK, die jedoch nicht zum Ausschluss der Bewertung nach der Transaktionsmethode führen, wenn sie dem Wert nach bestimmbar sind.
Ist dennoch unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte festzustellen, dass eine preisbeeinflussende Einschränkung der Verwendung oder des Gebrauchs zu bejahen ist, muss letztlich noch geprüft werden, ob es sich um eine wesentliche Preisbeeinflussung handelt.
Generell darf bei der Prüfung der Einschränkungen jedoch nur das vorliegende Kaufgeschäft betrachtet werden. Es darf also kein Vergleich zu anderen Kaufgeschäften vorgenommen werden, weil die gleiche Ware für unterschiedliche Industriezweige oder Verwendungszwecke andere Preise haben kann. Eingeräumte Sonderpreise wegen minderer Qualität bzw. eingeschränkter Verwendungsmöglichkeit der Waren sind nicht zu beanstanden.
Liegt jedoch eine wesentliche wertbeeinflussende Einschränkung vor, scheidet die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 70 UZK aus. In diesem Fall ist eine Bewertung nach den nachrangigen Methoden des Art. 74 Abs. 2 oder 3 UZK vorzunehmen.