Im Sinne des Art. 70 Abs. 3 Unionszollkodex (UZK) sind Einschränkungen der Verwendung oder des Gebrauchs der Waren für den Käufer solche, die sich nicht nur auf das Kaufgeschäft, den Liefervertrag oder dergleichen beziehen, sondern sich auch auf den Preis der Waren auswirken.
Eine abschließende Aufzählung unschädlicher Einschränkungen listet Art. 70 Abs. 3 Buchstabe a UZK auf.
Sofern danach eine Einschränkung
durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung besteht, z.B.
- darf die Ware aufgrund allgemein gültiger Sicherheitsbestimmungen nur in einem bestimmten Umfeld verwendet werden oder
- wird die Verwendung der Waren wegen nationaler Bestimmungen nicht an allen Orten genehmigt,
oder
in Form einer Abgrenzung des Vertriebsgebiets besteht, z.B.
- sind die mit der eingeführten Ware hergestellten Erzeugnisse Absatzbeschränkungen unterworfen,
- darf die Ware nur an einen bestimmten Abnehmerkreis (Großhandel) geliefert werden,
- handelsübliche Vertriebseinschränkungen oder
- Vertrieb durch Alleinvertreter,
wirkt sich diese Einschränkung nicht auf den Preis aus.
Vielfach sind zunächst als Einschränkungen vermutete Vertragsinhalte bei näherer Betrachtung tatsächlich Bedingungen oder Leistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Buchstabe b UZK, die jedoch nicht zum Ausschluss der Bewertung nach der Transaktionsmethode führen, wenn sie dem Wert nach bestimmbar sind.
Ist dennoch unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte festzustellen, dass eine preisbeeinflussende Einschränkung der Verwendung oder des Gebrauchs zu bejahen ist, muss letztlich noch geprüft werden, ob es sich um eine wesentliche Preisbeeinflussung handelt.
Generell darf bei der Prüfung der Einschränkungen jedoch nur das vorliegende Kaufgeschäft betrachtet werden. Es darf also kein Vergleich zu anderen Kaufgeschäften vorgenommen werden, weil die gleiche Ware für unterschiedliche Industriezweige oder Verwendungszwecke andere Preise haben kann. Eingeräumte Sonderpreise wegen minderer Qualität bzw. eingeschränkter Verwendungsmöglichkeit der Waren sind nicht zu beanstanden.
Liegt jedoch eine wesentliche wertbeeinflussende Einschränkung vor, scheidet die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 70 UZK aus. In diesem Fall ist eine Bewertung nach den nachrangigen Methoden des Art. 74 Abs. 2 oder 3 UZK vorzunehmen.